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FTD-Serie: Ihr Geld

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Merken   Drucken   24.11.2012, 09:00 Schriftgröße: AAA

Von Schadensersatz bis Steuerersparnis: Ihr Geld in dieser Woche

Im FTD-Überblick geht es diesmal unter anderem um Schadensersatz, Blüten, Geldfund und Raumtemperatur.
© Bild: 2012 Getty Images/AIMSTOCK
Im FTD-Überblick geht es diesmal unter anderem um Schadensersatz, Blüten, Geldfund und Raumtemperatur.
von Christoph Hus

 

Eltern haften nicht, wenn ihre Kinder illegal Musik aus dem Internet herunterladen und weiterverbreiten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. I ZR 74/12). Dazu müssen Eltern ihre Kinder lediglich darauf hingewiesen haben, dass die Teilnahme an Musiktauschbörsen verboten ist. Geklagt hatten die Eltern eines Kindes, das illegal Musikdateien auf seinen Computer heruntergeladen hatte und von der Musikindustrie erwischt worden war.

Gerichte mehrerer Instanzen verurteilten die Eltern zu Schadenersatz. Zu Unrecht, entschied nun der BGH. Eltern seien nicht verpflichtet, ihre Kinder zu überwachen oder den Computer ihres Kindes laufend zu überprüfen. Auch der Einbau technischer Sperren sei nicht zwingend. Die Eltern müssen nun weder Schadenersatz noch Abmahnkosten zahlen.

Wer den Verdacht hat, einen gefälschten Geldschein in Händen zu halten, sollte ihn anhand des Prinzips "Fühlen, Sehen, Kippen" prüfen, rät der Bankenverband. So könne man Fälschungen recht zuverlässig von echten Scheinen unterscheiden. Zunächst sollte man die fünf Abkürzungen für "Europäische Zentralbank" fühlen, die bei echten Scheinen erhaben sind. Danach sollte man das Wasserzeichen betrachten, und schließlich durch leichtes Kippen des Scheins das Hologramm prüfen.

Finden sich alle dieser Sicherheitsmerkmale, ist der Schein mit großer Wahrscheinlichkeit echt. Wer einen gefälschten Schein entdeckt, darf ihn nicht ausgeben. Tut man das doch, macht man sich strafbar und muss mit einer Geldstrafen bis zu 100.000 Euro rechnen.

Findet ein Vermieter in einer seiner Wohnungen Geld, das ein verstorbener Mieter dort versteckt hatte, darf er es nicht behalten. Auf dieses Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 15 O 103/11) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses stieß bei Renovierungsarbeiten auf zwei Stahlkassetten, die in einem Kachelofen eingemauert waren. Sie enthielten 300.000 DM in bar und stammten von einer Mieterin, die mehr als zehn Jahre zuvor gestorben war.

Die Erbin der Verstorbenen verlangte das Geld. Doch der Vermieter wollte es nicht herausgeben und sprach von einem Schatz, den er als Finder behalten dürfe. Zu Unrecht entschieden die Richter. Das Geld stamme eindeutig von der verstorbenen Mieterin und gehöre damit ihrer Erbin.

Wer darauf verzichtet, beim Aufheizen von Räumen das Thermostat bis zum Anschlag aufzudrehen, spart Heizkosten. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin. Ein ausgekühlter Raum erreicht nämlich genauso schnell die gewünschte Temperatur von 20 bis 21 Grad, wenn man das Thermostat auf drei statt auf fünf stellt. Steht der Drehknopf auf fünf, steigt die Temperatur weiter an, bis man das Thermostat zurückdreht.

Auf Stufe drei dagegen schließt das Thermostat automatisch das Heizungsventil und stoppt die Zufuhr warmen Wassers, sobald die gewünschte Temperatur erreicht ist. Auf diesem Weg lässt sich viel Geld sparen. Denn jedes zusätzliche Grad Raumtemperatur erhöht die Heizkosten um rund sechs Prozent, haben die sächsischen Verbraucherschützer berechnet.

Wer Vermögenswerte an seine Kinder verschenkt, kann damit die individuelle Steuerbelastung senken. Allerdings müssen die Eltern dabei einige Regeln beachten, teilt die Steuerberaterkanzlei WWS mit. So kann jedes Elternteil einem Kind 400.000 Euro steuerfrei schenken. Dieser Freibetrag steht nach Ablauf von zehn Jahren erneut zur Verfügung. Eine Familie mit zwei Kindern kann also alle zehn Jahre ein Vermögen von maximal 1,6 Mio. Euro an den Nachwuchs übergeben.

Die Kinder können dann Kapitalerträge in Höhe von 8841 Euro pro Jahr steuerfrei einnehmen. Diese Summe setzt sich aus dem Sparerpauschbetrag (801 Euro), der Sonderausgabenpauschale (36 Euro) und dem Grundfreibetrag (8004 Euro) zusammen.

  • Aus der FTD vom 24.11.2012
    © 2012 Financial Times Deutschland
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