Stromanbieter müssen Guthaben von Kunden sofort und vollständig zurückzahlen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beim Landgericht Düsseldorf erwirkt (Az.: 12 O 519/12). Diese war gegen einen Stromanbieter vorgegangen, der Guthaben von Kunden zunächst einbehielt, um sie mit der folgenden Abschlagszahlung zu verrechnen. Guthaben können entstehen, wenn die Abschlagszahlungen eines Kunden höher sind als der tatsächliche Verbrauch. In diesem Fall muss das Unternehmen das zu viel gezahlte Geld direkt nach dem Erstellen der Jahresabrechnung an den Kunden zurückzahlen, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine spätere Verrechnung vorsehen.
Arbeitgeber können ihren Angestellten Smartphones und Tablet-Computer auch dann steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen, wenn die Mitarbeiter die Geräte vorwiegend privat nutzen. Auf eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes weist die Steuerberatungskanzlei DHPG hin.
Bleiben die Geräte Eigentum der Firma und werden zumindest zeitweise beruflich genutzt, gelten sie nicht als Gehaltsbestandteil. Somit müssen Angestellte sie nicht versteuern, und es fallen keine Sozialversicherungsabgaben an. Der Arbeitgeber kann sich die Umsatzsteuer erstatten lassen. Werden die Geräte nur privat genutzt, unterliegen sie nicht der Einkommensteuer und der Sozialversicherung. Doch der Arbeitgeber muss die Umsatzsteuer abführen.
Eine Unfallversicherung muss zahlen, wenn der Versicherte durch eine allergische Reaktion zu Schaden kommt. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az.: 14 U 2523/11).
Die Richter hatten über einen tragischen Fall zu urteilen: Ein Kind war wegen einer heftigen allergischen Reaktion gestorben, vermutlich nachdem es Nussschokolade gegessen hatte. Die Mutter forderte daraufhin von ihrer Unfallversicherung 27.000 Euro . Diese Summe stand ihr laut Versicherungsvertrag für den Fall zu, dass ihr gesetzlicher Erbe durch einen Unfall stirbt. Die Assekuranz weigerte sich, die Richter gaben der Frau recht.
Stoßen auf einem Parkplatz zwei rückwärtsfahrende Wagen zusammen, müssen beide Fahrer jeweils die Hälfte des Schadens zahlen. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-9 U 32/12) weist die Versicherung DAS hin. Eine Autofahrerin hatte auf einem Parkplatz im Rückwärtsgang rangiert. Gleichzeitig war ein Mann rückwärts aus einer Parklücke gefahren. Dabei stießen beide Fahrzeuge zusammen. Beide Autofahrer hätten die beim Rückwärtsfahren nötige Vorsicht vermissen lassen, so die Richter.