Zum einen sei kein wichtiger Grund für die Ablehnung zu erkennen, zum anderen gebe es keine Wettbewerbssituation. Auch die Argumentation, die Interessen der Zweitmarktfonds stünden den Interessen der anderen Anleger entgegen, wies das Gericht als haltlos zurück.
In zweiter Instanz kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass Anleger und Zweitmarktfonds sogar ein gleichgerichtetes Interesse hätten, eine möglichst hohe Rendite aus der Beteiligung zu erzielen. Hinzu käme, dass sich durch institutionelle Käufer ein Zweitmarkt entwickele, der eine bessere Veräußerungsmöglichkeit der Anteile bietet.
Der zuständige Senat des BGH hat diese Haltung nun bestätigt. Immer wieder versuchen einzelne Initiatoren, Handelshemmnisse aufzubauen, und verweigern die Zustimmung zu Transaktionen. Dazu kommen Regelungen wie Stimmrechtsbegrenzungen oder verankerte Vorkaufsrechte, die verhindern sollen, dass Fondsanteile an Dritte verkauft werden können.