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Merken   Drucken   11.12.2008, 11:00 Schriftgröße: AAA

Zweitmarkt: Mehr Rechte für die Fonds-Anleger

Der Bundesgerichtshof hat für den Zweitmarkt für geschlossene Fonds einen richtungsweisenden Beschluss gefasst. Künftig dürfen verkaufswillige Anleger frei über ihre Fondsanteile verfügen und auch an institutionelle Interessenten verkaufen. von Susanne Osadnik
Das Veto eines Initiators bleibt wirkungslos, selbst dann, wenn er sich dieses Recht im Gesellschaftsvertrag gesichert hat. Damit sind die zugrunde liegenden Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Bremen rechtskräftig.
Zur Vorgeschichte: Das Bremer Emissionshaus Hansa Mare hatte 2005 versucht, den Verkauf von Fondsanteilen an den Schiffen MS Mare Lycium und MS Mare Balticum an einen Zweitmarktfonds von Maritim Invest zu verhindern - und die verkaufswilligen Anleger auf einen entsprechenden Passus im Gesellschaftsvertrag aufmerksam gemacht. Danach stand Hansa Mare das Recht zu, die Übertragung der Fondsanteile "aus wichtigen Grund" zu verweigern.
Die Begründung
Der Initiator stünde im Wettbewerb mit Maritim Invest. Daraufhin verklagten die Anleger Hansa Mare auf Zustimmung zum Verkauf und bekamen recht. Schon das Landgericht Bremen stellte fest, dass Anleger ein berechtigtes Interesse daran hätten, ihre Fondsanteile frei am Zweitmarkt zu verkaufen.
Zum einen sei kein wichtiger Grund für die Ablehnung zu erkennen, zum anderen gebe es keine Wettbewerbssituation. Auch die Argumentation, die Interessen der Zweitmarktfonds stünden den Interessen der anderen Anleger entgegen, wies das Gericht als haltlos zurück.
In zweiter Instanz kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass Anleger und Zweitmarktfonds sogar ein gleichgerichtetes Interesse hätten, eine möglichst hohe Rendite aus der Beteiligung zu erzielen. Hinzu käme, dass sich durch institutionelle Käufer ein Zweitmarkt entwickele, der eine bessere Veräußerungsmöglichkeit der Anteile bietet.
Der zuständige Senat des BGH hat diese Haltung nun bestätigt. Immer wieder versuchen einzelne Initiatoren, Handelshemmnisse aufzubauen, und verweigern die Zustimmung zu Transaktionen. Dazu kommen Regelungen wie Stimmrechtsbegrenzungen oder verankerte Vorkaufsrechte, die verhindern sollen, dass Fondsanteile an Dritte verkauft werden können.
Branche freut sich über Urteil
Vor allem das Thema Vorkaufsrecht erhitzt regelmäßig die Gemüter. Denn Anleger müssen den Verkauf ihrer Anteile unter Wahrung von Fristen ankündigen. Somit ist der Initiator über alle Kaufinteressen unterrichtet und kann bei günstigen Angeboten selbst zuschlagen.
In der Branche kommt das Urteil verständlicherweise gut an. "Jetzt gibt es endlich Rechtssicherheit", sagt etwa HTB-Geschäftsführer Lars Clasen. Clasen legt selbst Zweitmarktfonds auf. Seiner Meinung nach mindern Vorkaufsrechte den Wert eines Fonds. Die Konsequenz daraus war bislang klar: "Deshalb kaufen wir keine Schiffsfonds mit Vorkaufsrecht."
  • FTD.de, 11.12.2008
    © 2008 Financial Times Deutschland,
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