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Merken   Drucken   31.07.2009, 13:58 Schriftgröße: AAA

Abgeltungsteuer: Leichter abführen im Klub

Die Abgeltungsteuer beschert Investmentklubs einen enormen Verwaltungsaufwand. Besonders problematisch sind Ein- und Austritte von Mitgliedern. Ein Erlass soll nun Abhilfe schaffen. von Robert Kracht
Nachdem 1898 der erste Investmentklub gegründet wurde, hat sich ihre Zahl stetig erhöht: Allein in Deutschland gibt es rund 7000 Klubs, in denen sich Sparer zur gemeinsamen Geldanlage zusammenschließen. Sie bieten durch das größere Volumen eine breitere Anlagestreuung und ein vermindertes Risiko für jeden Einzelnen. Der Trend könnte jedoch durch die seit diesem Jahr geltende Abgeltungsteuer brechen, weil der Systemwechsel den Klubs viel Arbeit beschert. Immerhin will der Fiskus jetzt eine verbindliche Leitlinie veröffentlichen, auf dessen Grundlage die Verwaltung etwas leichter fällt. Das ergibt sich aus dem internen Einführungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Abgeltungsteuer, der der FTD vorliegt.
Für Gemeinschaftskonten und -depots ist kein Freistellungsauftrag erlaubt, sodass ab dem ersten Euro Dividende und Kursgewinn Steuer einbehalten wird. Die Bank stellt für den Club eine Steuerbescheinigung aus, die dem Finanzamt als Grundlage für die Anrechnung beim einzelnen Mitglied dient. Hierzu ist ein zweistufiges Verfahren notwendig: Der Klub erstellt jährlich eine Feststellungserklärung und verteilt Kapitalerträge und Steuerabzüge auf die einzelnen Mitglieder. Diese Teilbeträge wandern dann in den Einkommensteuerbescheid der Sparer. Auch bei regem An- und Verkauf werden die Klubs nicht zum Unternehmer und zahlen daher keine Gewerbesteuer. Zudem konnten sie bislang die Steuerfreiheit auf Börsengewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist nutzen.
Seit diesem Jahr nimmt die Bank ihren Kunden die fiskalische Arbeit ab. Kapitalerträge brauchen daher nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt zu werden. Mitglieder der Investmentklubs hingegen müssen Zinsen, Dividenden und Kursgewinne weiterhin dem Finanzamt für Erstattungen oder Nachzahlungen melden. Dies galt zwar auch früher, doch nun kommen neue Pflichten und Probleme hinzu. Durch den Wegfall der Spekulationsfrist ist jedes Börsengeschäft steuerlich relevant. Kopfzerbrechen bereitet den Klubs insbesondere die permanente Fluktuation der Mitglieder. Sofern eine Person aus dem Klub aus- oder einsteigt, gilt das als Veräußerung der anteiligen Wertpapiere und löst enorme Rechenarbeit im Cent-Bereich aus. Nun muss für den Fiskus ermittelt werden, welcher Sparer was anteilig mit Gewinn oder Verlust verkauft. Stößt der Klub Wertpapiere ab, berechnet die Depotbank die Abgeltungsteuer aus der Differenz zwischen An- und Verkaufskurs, obwohl ein Teil davon bereits durch ausgeschiedene Mitglieder versteuert wurde.
Steigt ein Sparer aus, gilt dies als Verkauf der anteiligen Wertpapiere des Klubs an die verbliebenen Mitglieder und löst Abgeltungsteuer aus, sofern die Titel nicht mehr unter den Bestandsschutz vor der Kursgewinnbesteuerung fallen. Das muss der Anleger in seiner Einkommensteuererklärung angeben, damit dieser Vorgang im Nachhinein mit Abgeltungsteuer belegt wird. Bei jedem neuen Beitritt ist dieselbe Regelung zu beachten, dies gilt als anteiliger Verkauf des Wertpapierbestands der alten an die neuen Mitglieder. Damit ist die Arbeit für den Fiskus aber noch nicht erledigt. Jeder Personenwechsel sorgt nämlich dafür, dass für die verbleibenden und neuen Mitglieder neue Anschaffungskosten ermittelt werden müssen. Hieraus ergibt sich dann der steuerlich relevante Verkaufserlös.
Um die Gefahr der Doppelbesteuerung von Kursgewinnen beim Mitglied und beim Klub zu vermeiden, sieht der interne Einführungserlass des BMF eine Vereinfachung vor. Bei jedem Ein- und Austritt von Klubmitgliedern muss zwar das rechnerische Ergebnis des Wechsels der Wertpapiere festgehalten werden. Hierauf braucht der Klub aber keine Abgeltungsteuer einzubehalten. Die fällt erst an, wenn die Titel tatsächlich verkauft werden. Da die Umschichtungen im Klubdepot in die Feststellungserklärung fürs Finanzamt fließen, steht genau fest, inwieweit Kursgewinne auf jedes einzelne derzeitige und ausgeschiedene Mitglied entfallen. Der einzelne Anleger versteuert diese Verkaufsgewinne dann im Nachhinein über seinen eigenen Steuerbescheid.
Realisiert der Klub Verluste aus Aktienverkäufen, die sich nicht mit Einnahmen verrechnen lassen, wird dies von der Bank automatisch für die Folgejahre konserviert. Davon haben aber die Mitglieder nichts mehr, die ausscheiden. Damit das Minus nicht an die verbliebenen Anleger verschenkt wird, werden sich Klubs den Verlust zum Jahresende bescheinigen lassen. Dann können sie ihn anteilig den aktuellen Mitgliedern zuweisen. Für das nächste Jahr bleibt dann nichts mehr zu verrechnen.
Kleine Ausnahme
Sonderregel Banken brauchen keine Abgeltungsteuer von losen Personenzusammenschlüssen einzubehalten, wenn sie im Schnitt wenig Ertrag aufweisen. Dies hat das Finanzministerium aus Vereinfachungsgründen angeordnet (Az.: IV C 1 - S 2252/08/10003).
Bedingung Der Klub muss hierfür mindestens sieben Mitglieder haben und der Depotbank jeweils an Neujahr die Anzahl der Mitglieder mitteilen. Zudem dürfen die jährlichen Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden und Gewinnen 300 Euro und verteilt auf jedes einzelne Mitglied 10 Euro nicht übersteigen.
Anwendung Diese Ausnahme wird eher bei Sparkonten von Kegelvereinen oder Sportgruppe wirken, da Investmentklubs die Schwelle von 300 Euro im Jahr meist überschreiten. Grundstücks-, Erben- oder Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen die Ausnahme nicht nutzen.
  • FTD.de, 31.07.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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