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Merken   Drucken   26.12.2008, 13:23 Schriftgröße: AAA

Abgeltungsteuer: Nichtausschüttung bringt Steuervorteile

Thesaurierende Fonds ersparen Arbeit und Abgaben. Sie sind die Gewinner für die bevorstehende Abgeltungsteuer. Einen kleinen Nachteil haben Sie dennoch - bei der Kirchensteuer. von Robert Kracht
Fonds gehören zu den Gewinnern der Systemumstellung an Neujahr 2009, wenn die Anteile noch im laufenden Jahr erworben werden. Denn Umschichtungen im Fonds ab 2009 hebeln den Bestandsschutz nicht aus. Trennen sich hingegen Direktanleger von ihren Wertpapieren, fallen anschließende Investitionen sofort unter die Abgeltungsteuer.
Dennoch lässt sich mit bis Silvester 2008 ins Depot gelegten Anteilen die Steuerfreiheit nach einem Jahr nicht immer dauerhaft sichern. Schüttet der Fonds nämlich seine Gewinne aus Aktienverkäufen oder Terminmarktgewinnen aus, läuft der Bestandsschutz sehr schnell aus, und Anleger zahlen überraschend doch Abgeltungsteuer. Denn die Übergangsregel gilt bei ausschüttenden Gesellschaften nur für den Fondsbestand Ende 2008, ein hiermit realisiertes Plus darf steuerfrei an die Beteiligten überwiesen werden.
Thesaurieren bringt einen ordentlichen Zinseszinseffekt
Ein ausgeschütteter Gewinn aus anschließend vom Fonds erworbenen Titeln unterliegt auch bei den Anlegern der Abgeltungsteuer, die ihre Anteile vor 2009 erworben haben. Für die Konservierung des Bestandsschutzes ist es daher sinnvoller, thesaurierende Aktienfonds auszuwählen. Sofern dies nicht sowieso schon passiert ist, werden die Fonds noch von Ausschüttung auf Einbehalt umschalten. Unschädlich ist jedoch, wenn sie Zinsen, Mieten und Dividenden auskehren. Die erfasst der Fiskus unabhängig vom Zahlungsweg sowieso.
Gehen die Fonds ab dem Jahreswechsel erfolgreich mit ihren Investments vor, können die Manager die hierbei realisierten Börsengewinne unabhängig von Haltefristen steuerfrei thesaurieren und damit brutto wieder neu anlegen. Damit kommt es zu einem ordentlichen Zinseszinseffekt. Erwirtschaftet der Fonds hingegen Verluste, wirkt sich der Bestandsschutz negativ aus. Im Fonds zählen sie nämlich steuerlich überhaupt nicht, und der Anleger kann sie nur beim Verkauf seiner Anteile innerhalb der Spekulationsfrist nutzen.
Einen Nachteil haben thesaurierende Fonds allerdings: Sie halten keine Kirchensteuer ein. Sparer mit Konfession müssen also einmal pro Jahr ihre Fondserträge beim Finanzamt präsentieren, um die Kirchenabgabe im Nachhinein bezahlen zu können. Dieser Umweg ist unabhängig davon zu machen, wo der Fonds sitzt und ob die Anteile diesseits oder jenseits der Grenze liegen.
  • FTD.de, 26.12.2008
    © 2008 Financial Times Deutschland,
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