Unter anderem sind mitgeführte Euro-, Franken- oder Dollar-Scheine meldepflichtig
Meldepflichtig sind die Kontounterlagen nicht, wohl aber mitgeführte Euro-, Franken- oder Dollar-Scheine sowie Reiseschecks, Wertpapiere, Sparbücher und Zinskupons. Werden Grenzen innerhalb der EU überschritten, sind zusätzlich noch Goldbarren und -münzen anzugeben. Führt die Reise aus dem EU-Raum hinaus oder von dort wieder zurück, sind mitgeführte Geld- und Wertpapiere eigenständig zu melden. Innerhalb der EU ist Geld im Gepäck nur auf Nachfrage von Zoll oder Bundespolizei anzugeben. Solche Kontrollen sind jedoch an jedem Ort in Deutschland möglich
Geht es hingegen mit dem Pkw in die Schweiz, dem Schiff nach Norwegen oder mit dem Flugzeug in die Türkei oder die USA, muss eine schriftliche Deklaration bei der Zollstelle erfolgen, über die der EU-Raum verlassen oder wieder betreten wird. Fährt der Münchner beispielsweise nach Wien, um von dort aus in die Südsee zu fliegen, muss er seine Reiseschecks am Flughafen der Donaumetropole an einem extra dafür vorgesehenen Schalter angeben. Hinzu kommen Name und Anschrift, Mittelherkunft und -verwendung sowie geplante Reisewege und Verkehrsmittel. Die gleiche Prozedur erwartet den Florida-Urlauber, der von Frankfurt aus startet. Bei der Rückreise sind die Angaben erneut vorzunehmen, diesmal an einem rot gekennzeichneten Ausgang für anmeldepflichtige Waren.
Damit auch keine Angaben vergessen werden, gibt es hierfür einen Extravordruck mit allen relevanten Fragen. Den haben auch die Schaffner zur Hand, wenn es mit dem Zug über Basel in die Schweiz geht. Die Angaben sind wahrheitsgemäß vorzunehmen, Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden. Wird beispielsweise das Urlaubsgeld nicht angegeben, ist das bereits strafbar.