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Merken   Drucken   14.06.2010, 15:19 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Finanzämter erstatten Abgeltungsteuer früher

Gute Nachrichten für Anleger mit geringem Einkommenssteuersatz: Sie müssen künftig niedrigere Vorauszahlungen leisten. Auch verheiratete Sparer können davon profitieren. von Robert Kracht
Der Fiskus kommt Anlegern mit einem niedrigen Einkommensteuersatz bei der Erstattung zu viel gezahlter Abgeltungsteuer entgegen. Die Finanzämter werden künftig schon bei der vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen niedrigere Beträge festsetzen, wenn der individuelle Tarif unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. Darauf weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein hin (Az.: VI 305-S 2297-109).
Bundesweit mehren sich Anträge von Anlegern, die geringere Vorauszahlungen leisten wollen. Sparer können über die sogenannte Günstigerprüfung durchrechnen lassen dürfen, ob die Progression auf ihr Gesamteinkommen inklusive der Kapitalerträge unter 25 Prozent liegt.
Dann gibt es insoweit Abgeltungsteuer zurück. Liegt der persönliche Grenzsteuersatz darüber, gilt der Antrag als nicht gestellt. Dieses Prozedere kann nun terminlich vorgezogen werden, indem die gesamten voraussichtlichen Kapitaleinnahmen 2010 dem Finanzamt gemeldet werden.
Diese Option kann jährlich beansprucht werden, in der Regel geschieht dies über die Anlage KAP zur Steuererklärung. Ein Antrag auf Günstigerprüfung ist regelmäßig sinnvoll, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.400 Euro für 2009 und 15.800 Euro ab 2010 liegt. Verheiratete Sparer kalkulieren mit dem doppelten Betrag.
Dann liegt der Grenzsteuersatz unter 25 Prozent. Ein Antrag lohnt aber auch bei einmaligen Sondersituationen, wenn etwa der Sparer hohe Verluste aus seiner Firma oder dem Mietshaus aufweist. Dieses Minus darf mit dem Kapitaleinnahmen bis auf null verrechnet werden, sodass die gesamte von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet wird.
Sofern die Günstigerprüfung genutzt wird, müssen alle im Jahr kassierten Kapitalerträge deklariert werden. Denn die Finanzbeamten dürfen bei Zweifeln über einen Kontenabruf nach möglicherweise nicht gemeldeten Konten suchen. Damit soll überprüft werden, ob tatsächlich alle Einnahmen angegeben werden und nicht nur ein Teil, um unter dem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent zu bleiben.
  • FTD.de, 14.06.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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