| Alles noch offen |
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| Prüfung Über den strittigen Sachverhalt muss vor dem Europäischen Gerichtshof oder einem obersten deutschen Gericht ein laufendes Verfahren anhängig sein. |
| Einspruch Ergeht ein Steuerbescheid zu diesem Punkt nicht vorläufig fest, muss der Sparer schriftlich oder per E-Mail Einspruch einlegen und als Begründung auf das Aktenzeichen des passenden Musterverfahrens verweisen. |
| Aufschub Das Finanzamt lässt den Einspruch unbearbeitet ruhen, darauf hat jeder Steuerpflichtige Anspruch. Erst bei endgültiger Entscheidung wird der Fall wieder aufgerollt. Bei positivem Ausgang gibt es eine Erstattung nebst Steuerzinsen, sonst bleibt alles beim Alten. |