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Merken   Drucken   11.01.2010, 13:10 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Wenn Trittbrettfahren lohnt

Für Anleger kann es lukrativ sein, sich an laufende Steuerverfahren dranzuhängen. FTD.de erläutert einige anhängige Verfahren und sagt, wo es noch etwas zu holen gibt. von Robert Kracht
Eine unklare Gesetzeslage und die stetig wachsende Zahl neuer Produkte sind die Hauptursachen dafür, dass Streitigkeiten in Sachen Geldanlage immer häufiger vor dem Bundesfinanzhof (BFH) landen. Anleger können das nutzen, indem sie ihre Fälle so lange offenhalten, bis eine endgültige Entscheidung gefallen ist. Einige anhängige Verfahren werden im Folgenden kurz erläutert:
Wegen der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags setzen die Finanzämter Steuerbescheide seit Ende Dezember 2009 nur vorläufig fest, sodass kein Einspruch nötig ist. Das gilt aber nicht für Kapitalerträge. Hier führen die Banken neben der Abgeltungsteuer auch die Ergänzungsabgabe automatisch mit ab, ohne dass die Möglichkeit besteht, dagegen vorzugehen. Daher sollten Anleger bereits einbehaltene Abgaben in der Anlage KAP zur Steuererklärung 2009 angeben. Der anschließende Bescheid bringt zwar keine Nachzahlung, aber der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch den Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer, sodass der Fall auf diesem Wege offengehalten wird.
Bei umfangreichen Wertpapiergeschäften stellt sich immer wieder die Frage, ob Anleger noch vermögensverwaltend oder bereits gewerblich tätig sind. Betroffene können sich aus zwei verschiedenen Motiven heraus an das unter Aktenzeichen III R 31/07 laufende Verfahren anhängen: Gewerbliche Börsenverluste zählen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist und können - im Unterschied zu einem Minus bei Anwendung der Abgeltungsteuer - mit anderen Einkünften verrechnet werden. Liegt hingegen ein Gewinn vor, der aus reger Anlegertätigkeit resultiert, empfiehlt es sich, auf Vermögensverwaltung und Steuerfreiheit nach einem Jahr oder auf den moderaten Abgeltungstarif zu pochen.
Wurden Verbindlichkeiten nicht in Euro, sondern in einer Fremdwährung aufgenommen und steigt die Devise bis zur Fälligkeit, darf der Umrechnungsverlust weder bei den Spekulationsgeschäften noch als negative Kapitaleinnahme abgesetzt werden. Im Revisionsverfahren unter VIII R 58/07 wird geklärt, ob die Schuldaufnahme als Anschaffung und die Kredittilgung als Veräußerung eines Wirtschaftsguts einzustufen sind. In dem Fall würde das Devisenminus steuerlich zählen.
Der Vorteil eines Investments in geschlossenen Fonds mit Grundstücken jenseits der Grenze liegt darin, dass die Erträge in Deutschland steuerfrei bleiben. Die Finanzbehörde lässt dies aber nicht für Zinsen aus der Anlage von Mietüberschüssen gelten, die sollen die Beteiligten in der heimischen Steuererklärung angeben. Unter I R 81/09 befasst sich der BFH in einem Revisionsverfahren mit dem Thema, dessen Ausgang Auswirkungen auf die Nettorendite hat.
Zinsen auf Steuernachforderungen, die an das Finanzamt gezahlt werden müssen, lassen sich nicht absetzen. Steuererstattungszinsen hingegen führen stets zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, auf die Abgeltungsteuer anfällt. Ob diese Ungleichbehandlung zugunsten des Fiskus gegen das Grundgesetz verstößt, hat der BFH zu klären (Az.: VIII R 33/07).
Der volle oder teilweise Verlust des Nennwerts einer Anleihe aufgrund von Insolvenz und Umschuldung wird vom Fiskus als steuerlich irrelevanter Vorgang eingestuft. Folge: Das Minus lässt sich nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzen. Ob solche Verluste nicht dennoch als Vermögensdifferenz geltend gemacht werden können, wird in einem Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 37/08 entschieden.
Wird die Privatrente nur mit dem Ertragsanteil besteuert, können davon weder der einstige Sparerfrei- noch der ab 2009 geltende Sparerpauschbetrag abgezogen werden. Strittig ist, inwieweit es sich hier um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt und in der Rente ein Zinsanteil enthalten ist. Dem BFH liegen zu dieser Frage Revisionen vor (Az.: X R 6/09 und Az.: X R 7/09). Rentenempfänger mit noch nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag sollten ein ruhendes Verfahren beantragen.
Bei Anleihen aus einer Reihe von Ländern wird eine fiktive Auslandsabgabe angerechnet, die Anleger nicht zahlen müssen. Banken verrechnen diese ab 2009 automatisch mit der Abgeltungsteuer. Das gelingt aber nur, wenn eine reguläre Ausschüttung erfolgt. Verkauft der Anleger seine Bonds vor diesem Termin, wird auf erhaltene Stückzinsen keine fiktive Quellensteuer angerechnet, da es sich um den Gegenwert aus noch nicht fälligen Zinskupons handelt. Ob Anleger tatsächlich den offiziellen Auszahlungstag abwarten müssen, ist noch offen (Az.: I R 94/09).
Alles noch offen
Prüfung Über den strittigen Sachverhalt muss vor dem Europäischen Gerichtshof oder einem obersten deutschen Gericht ein laufendes Verfahren anhängig sein.
Einspruch Ergeht ein Steuerbescheid zu diesem Punkt nicht vorläufig fest, muss der Sparer schriftlich oder per E-Mail Einspruch einlegen und als Begründung auf das Aktenzeichen des passenden Musterverfahrens verweisen.
Aufschub Das Finanzamt lässt den Einspruch unbearbeitet ruhen, darauf hat jeder Steuerpflichtige Anspruch. Erst bei endgültiger Entscheidung wird der Fall wieder aufgerollt. Bei positivem Ausgang gibt es eine Erstattung nebst Steuerzinsen, sonst bleibt alles beim Alten.
  • Aus der FTD vom 11.01.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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