FTD.de » IT + Medien » IT+Telekommunikation » BGH spricht Grundsatzurteil zu Internet-Auktionen

Merken   Drucken   07.11.2001, 17:19 Schriftgröße: AAA

BGH spricht Grundsatzurteil zu Internet-Auktionen  

Verkaufsangebote in einer Internetauktion sind genauso verbindlich wie bei einer normalen Versteigerung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteil entschieden.
Ein wirksamer Vertrag könne auch per Mausklick zu Stande kommen, hieß es in der Begründung. Damit gab der BGH einem 30-jährigen Mann Recht, der über das Hamburger Internetauktionshaus Ricardo einen neuen, nach Verkaufsliste 57.000 Mark (29.100 Euro) teuren VW Passat zum Schnäppchenpreis von rund 26.000 Mark (13.300 Euro) ersteigert hatte. Der Verkäufer, ein Münsteraner Autohändler, wollte nach Erteilung des Zuschlags den Wagen nur für 39.000 Mark (fast 20.000 Euro) verkaufen. (Aktenzeichen: VIII ZR 13/01 vom 7. November 2001)
Der Händler hatte den 110-PS-Passat unter Angabe der Ausstattungsmerkmale mit einem Startpreis von zehn DM bei einer eigenen Internet-Verkaufsveranstaltung unter "Ricardo private Auktionen" angeboten, aber auf die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises verzichtet. Das Angebot sollte fünf Tage lang gültig sein. Mit der Freischaltung gab der Verkäufer - wie in den Geschäftsbedingungen von Ricardo vorgesehen - die Erklärung ab, er verkaufe bei Ablauf der Frist an den Höchstbietenden. Der Käufer bot als Letzter von 963 Online-Bietern den höchsten Preis.
Nach den Worten des VIII. BGH-Zivilsenats hat der Verkäufer ein bindendes Kaufangebot abgegeben. Seine ausdrückliche Erklärung, der Wagen werde an den Interessenten mit dem höchsten Gebot verkauft, sei unmissverständlich gewesen. Deshalb könne sie nicht - wie der Verkäufer geltend gemacht hatte - als eine lediglich unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten angesehen werden. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
  • FTD.de, 07.11.2001
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