Die Delta-Airlines-Stewardess Ellen Simonetti kennt kaum jemand. Doch unter dem Namen "Queen of Sky" sorgte sie für Aufsehen. In ihrem gleichnamigen Weblog hatte sie über ihren Berufsalltag gebloggt und wurde gefeuert. Der Grund: Zu lasziv zeigte sie sich in der Bekleidung ihres Arbeitgebers.
Weblogs, kurz: Blogs, sind Online-Tagebücher, in denen die Verfasser über Alltags- oder Fachprobleme berichten und manchmal auch eine spektakuläre Information in die Blogosphere der Szene versenden. Das Echo in der Öffentlichkeit kann je nach Brisanz groß sein, denn anders als in passwortgeschützten Mitgliederbereichen wie dem Intranet oder Foren, verbreitet sich die Nachricht durch gegenseitige Verweise rasant. Da Suchmaschinen die Wichtigkeit einer Seite auch anhand der Verweise, die von und zu ihr gehen, ermitteln, stehen Blogs häufig bei einer Internetsuche ganz oben.
"Obwohl die Zahl der Blogs in Deutschland derzeit noch gering ist, beschäftigen sich nicht nur mehr die amerikanischen Arbeitsgerichte mit der Kündigung von Arbeitnehmern, die sich abfällig über ihren Arbeitgeber im Internet geäußert haben", so die Hamburger Anwältin Britta Bradshaw.
"Weblogs sind kein privater Bereich"
So hatte sich ein Gemeindeangestellter aus Elmshorn unter der Bezeichnung "News der Woche" auf seiner Homepage mehrfach kritisch über die Aktivitäten seiner Arbeitgeberin geäußert und behauptet, die von ihr herausgegebenen Statistiken seien gefälscht. Die Gemeinde hielt dies für eine Arbeitsvertragsverletzung und kündigte ihm. Das Arbeitsgericht Elmshorn und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gaben der Gemeinde Recht: Die Äußerungen seien nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, entschieden die Richter (AZ: 2 Sa 330/98). Ein Kündigungsschutz bestehe daher nicht.
Viele Arbeitnehmer sind sich der rechtlichen Konsequenzen nicht bewusst, wenn sie Betriebsinterna im Netz verbreiten. Sie halten das Recht auf freie Meinungsäußerung im außerdienstlichen Bereich für uneingeschränkt anwendbar. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar sind betriebsbezogene Äußerungen von Arbeitnehmern dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt, doch finden sie ihre Schranken dort, wo durch die Beiträge im Netz der Betriebsfrieden konkret gefährdet oder die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber verletzt wird.
Diffamierungen sind zu unterlassen
Dies ist im amerikanischen Recht nicht anders: Michael Hanscom wurde gekündigt, weil er die Anlieferung einer Palette Apple Computer auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers Microsoft fotografierte und in seinem Blog veröffentlichte. Auch der Google-Mitarbeiter Mark Jenn musste gehen. Er hatte in seinem Blog Betriebsinterna über Kollegen ausgeplaudert. In solchen Mobbing-Fällen hat der Arbeitgeber auch Schutzpflichten gegenüber seinen Angestellten und kann aus diesem Grund einem Blogger kündigen.
Selbst die Behauptung wahrer Tatsachen genießt keinen Kündigungsschutz, wenn - wie im Fall Microsoft - die Verbreitung ehrenrührig ist und kein berechtigtes öffentliches Interesse an solch einer Nachricht besteht. Der Arbeitnehmer hat darüber zu schweigen; Diffamierungen sind zu unterlassen.
Allein unsachliche Äußerungen in einem vertraulichen, privaten Kreis rechtfertigen keine Kündigung, wenn der Hobbyschreiber davon ausgehen durfte, dass seine Aussagen nicht weitergegeben werden. "Weblogs sind kein privater Bereich, sondern einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Daher sollte der Arbeitnehmer äußerst vorsichtig mit abfälligen Bemerkungen innerhalb der Blogs sein", so Bradshaw.
Fristlose Kündigung möglich
Hat der Blogger durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis erst einmal irreparabel gestört und ist eine Weiterbeschäftigung bis zum regulären Kündigungstermin unzumutbar, kann der Arbeitgeber sogar fristlos kündigen.
Um sich unloyale Blogger aus dem Haus zu halten, beobachten Arbeitgeber schon heute kritisch ihre firmenspezifischen Blogs. Nach Angaben der amerikanischen Anwaltskanzlei Herrick Feinstein würden einige Unternehmen bereits vor der Einstellung im Netz recherchieren, ob der Bewerber ein Weblog betreibt. Auf diese Weise lässt sich nicht nur eine Menge über das Privatleben eines Bloggers erfahren, sondern auch über seine Loyalität zum Arbeitgeber.
Längst sind es nicht mehr nur geschriebene Dokumente, die Ärger bereiten können. Audiodateien oder Videos, die der Blogger zum Download bereitstellt, können künftig auch in Deutschland die Arbeitsgerichte beschäftigen. Letzteres belegt der Fall Kryptonite: Ein Blogger hatte per Video im Netz gezeigt, wie das Fahrradschloss Evolution 2000 U mit einem einfachen Kugelschreiber geknackt werden kann. Der Blog ist noch heute an erster Stelle auf Google zu finden.