Der Mobilcom-Firmensitz in Büdelsdorf
Wie aus der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung für den 23. August hervorgeht, beantragte die Texas Pacific Group (TPG), die entsprechenden Beschlüsse der Hauptversammlung vom April zu widerrufen. Vorstand und Aufsichtsrat von
Mobilcom folgten dem Antrag. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass sich durch den Eintritt des neuen Großaktionärs die Stimmrechtsverhältnisse seit der vergangenen Hauptversammlung maßgeblich geändert hätten. Zudem sollten Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.
France Telecom hatte Anfang Mai den Großteil ihrer Mobilcom-Beteiligung an TPG verkauft und hält nur noch rund ein Prozent. Als Betroffene hatte die Gesellschaft auf der Hauptversammlung im April kein Stimmrecht. Gegen den Willen von Vorstand und Aufsichtsrat hatten die Aktionäre des zweitgrößten deutschen Mobilfunkdienstleisters beschlossen, wegen des Bruchs von Gesellschaftervereinbarungen Schadenersatz von dem französischen Unternehmen zu verlangen.
Die Forderung beläuft sich auf 3,7 Mrd. Euro. France Telecom hatte sich aus dem gemeinsamen UMTS-Projekt zurückgezogen. Der französische Konzern hat zudem bereits beim Landgericht Flensburg Anfechtungsklage gegen den Aktionärsbeschluss eingereicht.
Geburtsstunde vom Telunico am 23. August
Nicht nur beim Vorgehen gegen den ehemaligen Großaktionär stehen Veränderungen an. Auch der Name des Telekommunikationsunternehmens soll sich ändern. Wenn die Aktionäre bei der außerordentlichen Hauptversammlung zustimmen, soll die Mutter Mobilcom mit der Internettochter
Freenet zur Telunico Holding AG verschmelzen, wie aus der Einladung zu dem Aktionärstreffen hervorgeht. Die neue Gesellschaft weiterhin ihren Sitz in Büdelsdorf haben.
Laut Verschmelzungsvertrag soll jeder Freenet-Aktionär für eine Aktie 1,15 Papiere der neuen Gesellschaft erhalten, jeder Mobilcom-Anteilseigner ein Papier. Der zum 31. August ausscheidende Mobilcom-Chef Thorsten Grenz soll insgesamt 2,45 Mio. Euro erhalten, darin enthalten sind 2 Mio. Euro Abfindung. Zudem erhält Grenz 330.000 Euro für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bis zum 30. Juni 2006 und weitere 120.000 Euro für Beratungsleistungen bis zu diesem Zeitpunkt.