Unternehmen können nicht die Löschung einer bereits früher registrierten Internetadresse mit ihrem Firmenkürzel verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach dem am Freitag veröffentlichten Urteil hat die Registrierung eines Domainnamens Vorrang: Ein Unternehmen, dessen Name erst danach entstanden ist, kann nicht die Löschung der Internetadresse verlangen, selbst wenn dabei sein Firmenname verwendet wird.
Damit gab der BGH einem Unternehmen teilweise Recht, dass mehrere Tausend Domainnamen für sich hat registrieren lassen, um sie später zu verkaufen - darunter auch die Adresse "ahd.de". Eine Computerfirma, die seit 2001 mit der Abkürzung "ahd" auf dem Markt ist, wollte die Löschung der bereits 1997 registrierten Adresse durchsetzen.
Nach Angaben des BGH darf der Domainhändler zwar das Kürzel "ahd" nicht dazu einsetzen, um der Computerfirma Konkurrenz zu machen - etwa durch den Handel mit Hard- und Software. Die frühere Registrierung der Domain erlaubt allein die Nutzung der Internetadresse, nicht aber eine Geschäftstätigkeit unter der Unternehmensbezeichnung "ahd".