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Merken   Drucken   20.02.2009, 14:38 Schriftgröße: AAA

Domain-Streit: Wer's zuerst registriert, darf's behalten

Der Grundsatz lautet: Wer Internetadressen anmeldet, erhält die Nutzungsrechte. Dagegen klagte eine deutsche Computerfirma am Bundesgerichthof - und verlor.
Unternehmen können nicht die Löschung einer bereits früher registrierten Internetadresse mit ihrem Firmenkürzel verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach dem am Freitag veröffentlichten Urteil hat die Registrierung eines Domainnamens Vorrang: Ein Unternehmen, dessen Name erst danach entstanden ist, kann nicht die Löschung der Internetadresse verlangen, selbst wenn dabei sein Firmenname verwendet wird.
Damit gab der BGH einem Unternehmen teilweise Recht, dass mehrere Tausend Domainnamen für sich hat registrieren lassen, um sie später zu verkaufen - darunter auch die Adresse "ahd.de". Eine Computerfirma, die seit 2001 mit der Abkürzung "ahd" auf dem Markt ist, wollte die Löschung der bereits 1997 registrierten Adresse durchsetzen.
Nach Angaben des BGH darf der Domainhändler zwar das Kürzel "ahd" nicht dazu einsetzen, um der Computerfirma Konkurrenz zu machen - etwa durch den Handel mit Hard- und Software. Die frühere Registrierung der Domain erlaubt allein die Nutzung der Internetadresse, nicht aber eine Geschäftstätigkeit unter der Unternehmensbezeichnung "ahd".
Rigoroser Prioritätsgrundsatz
Dennoch hat "ahd" keinen Anspruch auf die Adresse mit ihrem Kürzel. Nach der BGH-Rechtsprechung gelte der Prioritätsgrundsatz bei der Registrierung ziemlich "rigoros", hatte der Senatsvorsitzende Alfred Bergmann in der Verhandlung am Donnerstag gesagt.
Neu im Netz: die "eu"-Domain. Auch hier gilt: Wer's ...   Neu im Netz: die "eu"-Domain. Auch hier gilt: Wer's zuerst registriert, darf's behalten.
Nach einem Urteil vom April 2008 ist eine Ausnahme von diesem Prinzip zwar in Fällen des Rechtsmissbrauchs denkbar, etwa dann, wenn Internetadressen "ohne ernsthaften Benutzungswillen" registriert werden, um sie sich hinterher abkaufen zu lassen. Einen solchen Missbrauch hatte die ahd-Anwältin dem Domainhändler vorgeworfen - er habe während der Auseinandersetzung regelrecht "Druck" gegen die Firma aufgebaut. Der BGH dagegen sah im konkreten Fall - trotz der massenhaften Registrierung von Adressen - keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten.
  • dpa, 20.02.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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