Im konkreten Fall hat das Amtsgericht München einem Käufer ein Auto für den Preis von 100 Euro zugesprochen, bei dem dieser im Internet-Auktionshaus eBay den Zuschlag erhalten hatte.
Wenn Gegenstände unter Wert verkauft werden, sei daran nichts zu beanstanden. Der Verkäufer wollte mindestens 2100 Euro für sein Auto. Nachdem er sein Angebot mit diesem Startpreis eingestellt hatte und sich dafür niemand interessierte, erschien das Auto kurz darauf erneut bei Ebay. Dieses Mal gab es kein Mindestgebot, der Käufer hatte Glück und erhielt für 100 Euro den Zuschlag. Der Verkäufer ist damit nicht einverstanden und behauptet, das zweite Angebot ohne Mindestpreis nie eingestellt zu haben. Er weigerte sich, sein altes Auto zum Spottpreis herauszugeben.
Trotzdem: Der Kaufvertrag ist gültig. Unabhängig davon, ob der Verkäufer das Angebot nun selbst eingestellt hat oder nicht, wie das Gericht entschied. Der Verkäufer habe es versäumt, die Versteigerung rechtzeitig anzufechten. Deswegen gelte der Kauf. Um wirksam zu sein, hätte die Anfechtung nach Auskunft des Gerichts unverzüglich erfolgen müssen, nachdem der Verkäufer von der zweiten Auktion erfahren hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Aktenzeichen 223 C 30.401/07)