Auch Privatpersonen dürfen keine Programme verkaufen, die den Kopierschutz von CDs umgehen. Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger BMG Recht. Der Beklagte muss nun zahlen, obwohl er rasch eingelenkt hatte.
Mit dem Urteil vom Donnerstag stufte der Bundesgerichtshof (BGH) das Angebot eines Verbrauchers als wettbewerbswidrig ein. Der Mann hatte entsprechende Programme über das Internetauktionshaus Ebay zum Verkauf angeboten. Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern auch für "private und einmalige Angebote", entschied das Gericht. (Az: I ZR 219/05 vom 17. Juli 2008)
Damit gab der BGH der Klage des inzwischen mit Sony fusionierten Entertainment-Unternehmens BMG statt. Die Firma hatte den Verkäufer abgemahnt, woraufhin dieser sich umgehend zur Unterlassung solcher Angebote verpflichtet hatte. Daraufhin machte BMG gut 1100 Euro Anwaltskosten geltend. Zu Recht, befand der BGH: Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung stehe auch Unternehmen zu, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügten, entschied das Gericht.
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