Als der "Spiegel" in der vergangenen Woche das Portal wissen.spiegel.de an den Start brachte und damit unter anderem sein komplettes Zeitschriftenarchiv online frei zugänglich machte, war den Verlagsmanagern die Aufmerksamkeit der Branche sicher. Auch das Magazin "Focus" stieß auf Wohlwollen, als es bereits Mitte Januar sein Archiv kostenlos ins Internet stellte.
Aus dem Blick geraten ist dabei die juristische Debatte um die Onlinearchive: In Medienhäusern herrscht seit einiger Zeit eine gewisse Rechtsunsicherheit darüber, ob ältere, online bereitgehaltene Beiträge permanent persönlichkeitsrechtlich zu prüfen seien. Müssen beispielsweise die Namen von Mördern, deren Taten einen gewissen Zeitraum zurückliegen, in Onlinearchiven abgekürzt werden?
Dutzende Klagen
Ausgelöst wurde die Diskussion durch Dutzende von Klagen, unter anderem gegen den "Spiegel", den Norddeutschen Rundfunk und diverse Zeitungsverlage. Angestrengt haben sie Rainer K., der 1996 den Unternehmer Jakub Fiszman entführte und ermordete, der Serientäter Peter H. sowie Wolfgang W. und Manfred L., die für den Tod des Schauspielers Walter Sedlmayr verantwortlich sind.
Die Kläger sehen durch die Nennung ihres vollen Namens in online abrufbaren Beiträgen ihr Persönlichkeitsrecht verletzt - und berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 (Az.: 1 BvR 536/72). Demnach ist es unzulässig, sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus "zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre" zu befassen - der Täter habe ein Recht auf Sozialisierung.
In einem anderen folgenschweren Fall klagte eine ehemalige Kiezgröße aus Hamburg. Die "taz" hatte den Mann in Artikeln aus den Jahren 2002 und 2003 (die im Internet zugänglich waren) mit einem diffamierenden Spitznamen bezeichnet. Der war in den Hamburger Medien jahrzehntelang gebräuchlich; erst seit 2005 geht der Gentleman dagegen vor. Die kuriose Spitznamenssache brachte beispielsweise die Pressekammer des Landgerichts Hamburg dazu, die Berechtigung des Begriffs Onlinearchiv infrage zu stellen: "Der Unterschied zu den Meldungen anderer Bereiche ist lediglich der, dass es sich unter den hier vorgehaltenen Meldungen um solche älteren Datums handelt" (Az.: 324 O 468/06).
Es gibt gar keine Online-Archive
Ein Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg zur selben Causa untermauert diese Position: "Die Bereithaltung eines Beitrags auf einer Internetseite stellt eine ständige Verbreitung dar. Ihre Rechtmäßigkeit bestimmt sich daher nach den Verhältnissen zur Zeit der jeweiligen Abrufbarkeit" (Az.: 7 U 53/07). Mit anderen Worten: Es gibt gar keine Onlinearchive. Alles, was im Internet steht, ist, rechtlich gesehen, aktuell - und muss sich an den aktuellsten rechtlichen Maßstäben messen lassen. Egal, ob der Artikel ursprünglich 1947 erschienen ist oder 2007.
Dieses OLG-Urteil, gerade mal drei Seiten dünn, ist auch sonst von enormer Sprengkraft: Wenn "archiviertes Material Dritten zur Verfügung gestellt" werde, obliege es "dem Betreiber des Pressearchivs als Verbreiter, zuvor die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes zu prüfen. Eine derartige Verantwortlichkeit trifft auch den Betreiber eines online gestellten Archivs". Interessant ist hier das Wörtchen "auch". Nach Ansicht des OLG müsste nicht nur online ständig revidiert werden, sondern auch offline - also zum Beispiel in den Bibliotheken.