Die sogenannten Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte, die die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) als qualifizierende Hinweise neben den Fachanwaltsbezeichnungen kannte, sind Vergangenheit. Zum einen haben die Mandanten sie nicht verstanden. Zum anderen entschied das Bundesverfassungsgericht im Juli 2004, dass Anwälte sich grundsätzlich als "Spezialist" für ein Rechtsgebiet bezeichnen dürfen.
Seit dem 1. März 2006 gilt daher der neue Paragraf 7 der BORA. Zu einer völligen Freigabe der Bezeichnungsmöglichkeiten hat sich die Satzungsversammlung allerdings nicht durchgerungen. Die Vorschrift sieht grundsätzlich vor, dass Anwälte, die sich auf ein Rechtsgebiet qualifizieren wollen, eine Fachanwaltschaft erwerben müssen. Da es aber nicht für alle Rechtsgebiete eine Fachanwaltschaft geben wird und viele Anwälte nur auf einem Teilgebiet einer Fachanwaltschaft tätig werden wollen, bietet der Paragraf 7 der BORA Alternativen für die Bezeichnung an.
Kenntnisse als Basis für Zusatzbezeichnung
Er erlaubt einerseits, die "Teilbereiche der Berufstätigkeit zu benennen", und andererseits, "qualifizierende Zusätze" zu verwenden. Das heißt: Jeder Anwalt darf sein Tätigkeitsgebiet beschreiben, etwa als "Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz" oder als "Verkehrsrechtskanzlei". Sollte seine Bezeichnung angegriffen werden, muss er nur entsprechende Kenntnisse nachweisen. Dies dürfte jedoch nach den bisherigen Erfahrungen der Anwaltskammern eher selten der Fall sein.
Umstrittener ist die Frage, wann sich Anwälte als "Spezialist" oder "Experte" bezeichnen dürfen. Fest steht, dass sie besondere theoretische Kenntnisse nachweisen und "in erheblichem Umfang" auf dem jeweiligen Gebiet tätig sein müssen. Berufsanfänger beispielsweise können sich nicht als "Spezialisten" bezeichnen. Das haben mittlerweile die ersten Gerichte entschieden.
Eine klare Abgrenzung fehlt
Bleibt die Frage: Wie viele Mandate ergeben einen erheblichen Umfang? Und auf wie viele Rechtsgebiete dürfen Anwälte spezialisiert sein? Da zwei Fachanwaltschaften erlaubt sind, müssten es zwei Gebiete sein. Doch darf jemand auch drei und mehr Gebiete betreuen? Besonders schwierig ist die Abgrenzung zu den Fachanwaltschaften. Klar ist: Wer nicht Fachanwalt für Erbrecht ist, darf sich auch nicht als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnen. Die Verwechslungsgefahr wäre zu hoch. Doch was ist mit einem Hinweis auf ein Teilgebiet, etwa "Experte für Testamentsvollstreckungen"?
Oft orientieren Anwälte sich bei der Beschreibung ihrer Tätigkeit an den Fachanwaltschaften, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen. So ist die Bezeichnung als "Geprüfter Spezialist für Familienrecht - Deutsche Anwaltsakademie" unzulässig. Denn er indiziert, dass derjenige zwar den Fachanwaltslehrgang bestanden, aber keine praktische Erfahrung hat. Hier müssen Anwaltskammern und Gerichte noch für eine Klarstellung sorgen. Viel gewonnen ist mit den neuen Regelungen nicht.
Martin W. Huff ist Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Köln und Leiter der Unternehmenskommunikation des Verlagskonzerns Wolters Kluwer Deutschland.