Die schwache Konjunktur und prominente Insolvenzverfahren (wie jüngst die Firma Walter Bau aus Augsburg) locken den aufstrebenden Anwalt. Immerhin bekommt er für eine Insolvenzverwaltung eine ansehnliche Vergütung; deren Höhe hängt vom Umfang der Insolvenzmasse ab, die er verwaltet.
Wer eine Insolvenz verwalten darf, entscheidet das zuständige Insolvenzgericht. Dieses hat nach § 56 der Insolvenzordnung (InsO) eine "geeignete" Person zu bestellen. Geeignete Personen sind überwiegend Juristen, sie stammen aber auch aus anderen Berufsgruppen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
Hatte sich unser enthusiastischer Junganwalt um eine Insolvenzverwaltung beworben, musste er bislang immer wieder enttäuscht feststellen, dass ihn die zuständigen Insolvenzrichter reihenweise ablehnten. Jeweils mit der mehr oder weniger ausführlichen Begründung, er sei zwar sympathisch, aber nicht geeignet. Besser geeignet sei ein anderer Verwalter, mit dem das Gericht auch schon seit Jahren erfolgreich zusammenarbeite.
Neue Hoffnung für junge Anwälte
Neue Hoffnung beschert den Bewerbern jetzt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004: Es hat die grundsätzliche Eignung eines Bewerbers - erstmalig - als Akt der öffentlichen Gewalt für gerichtlich überprüfbar erklärt (BVerfG, Az.: 1 BvR 135/00 und 1086/01). Unser Junganwalt bewirbt sich nun also mit dem Hinweis auf diese Entscheidung erneut bei den Insolvenzgerichten, und tatsächlich: Er ist generell geeignet und landet auf einer Liste mit in Betracht kommenden Insolvenzverwaltern.
Weiter passiert jedoch nichts, auch nach drei Monaten ist er noch zu keinem einzigen Verfahren bestellt worden. Unser Junganwalt hakt nach und erhält Antworten wie diese: "Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X war ein anderer Kollege erfahrener, der nämlich in der entsprechenden Branche seit Jahren tätig ist." Oder: "In der Insolvenz über die Firma Y mit 550 Mitarbeitern war ein Kollege geeigneter, der ein großes Verwalterbüro mit 30 Angestellten vorhält."
Tatsächlich ist fraglich, ob man auch nur ein einziges Insolvenzverfahren bekommt, wenn man auf der Vorauswahlliste steht. Die Insolvenzrichter sind derzeit stark verunsichert. Sie möchten verfassungsgemäß handeln und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Wie aber sollen sie dies in korrekter Weise tun und die Rechte sämtlicher Beteiligter berücksichtigen?
Vergabepraxis problematisch
Eine jede Liste - nach welchen Kriterien sie auch geführt wird - ist irgendwann überfüllt. Dann stellt sich die Frage, wer rausfliegt, wenn ein Neuer hinzukommt. Geht es um ein Großverfahren, findet der Richter womöglich nur an einem weit entfernten Ort einen passenden Verwalter. Dieser Verwalter aber steht vielleicht gar nicht auf der Liste.
Wenn den Bewerbern der Rechtsweg offen steht, müsste der zuständige Richter streng genommen allen abgelehnten Insolvenzverwaltern einen Ablehnungsbescheid schicken. Ein vorläufiges Insolvenzverfahren ist in der Regel jedoch eilig. Außerdem müssen die Richter nicht nur die Grundrechte der abgelehnten Verwalter berücksichtigen, sondern auch die der Gläubiger. Diese sind natürlich an einem effektiv und professionell arbeitenden Verwalter interessiert. Und nicht zuletzt sind auch die Grundrechte der bereits bestellten Verwalter betroffen: Diese arbeiten vielleicht seit Jahren als Insolvenzverwalter und halten dafür einen ganzen Büroapparat vor. Wenn nun viele neue Mitbewerber Zugang zu den Verfahren bekommen, würden sie massiv Umsatz einbüßen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht die bisherige Vergabepraxis angeprangert. Es hat jedoch kein Wort darüber verloren, wie man in Zukunft verfahren soll. Richter und Insolvenzverwalter tappen hier gleichermaßen im Dunkeln. Hilfreich wäre es vielleicht, sich an der Vergabepraxis von Notariaten zu orientieren. Dann würden an die potenziellen Verwalter sachgerechte Anforderungen gestellt, zum Beispiel Pflichtlehrgänge oder Prüfungen. Das würde die Zugangschancen noch am ehesten angleichen. Sind die Anforderungen hoch genug, wird man auch den Interessen der Gläubiger gerecht.
Das OLG Hamm hat am 14. Oktober 2004 entschieden (Az.: 15 VA 11/04), dass die Auswahlentscheidung des Insolvenzrichters nicht durch Mitbewerber anfechtbar ist. Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. BvR 2530/04). Bislang hat das Bundesverfassungsgericht diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht die Gelegenheit nutzt, um genauere Vorgaben auszuarbeiten, wie man den Zugang zur Insolvenzverwaltung zukünftig gerechter gestalten kann.
Für unseren aufstrebenden Bewerber bedeutet dies: Du hast noch immer keine Chance, also nutze sie!
Carsten Peter ist Partner in der Kanzlei Eimer & Kollegen und Fachanwalt für Steuerrecht.
Arbeitsmarkt UnternehmenspleitenInsolvenzen: Im vergangenen Jahr meldeten in Deutschland insgesamt 39.213 Unternehmen Insolvenz an. Die Gläubiger haben dabei Forderungen von insgesamt 26,7 Mrd. Euro gestellt.
Vergütung: Wie viel ein Insolvenzverwalter verdient, hängt von der Höhe der verwalteten Masse ab. Die Sicherheiten, die den Gläubigern zustehen, werden dabei nur eingeschränkt berücksichtigt.
Verwalter: Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 ist er als eigenständiger Beruf anerkannt. Man muss dafür nicht zwingend Anwalt oder Steuerberater sein.