FTD-Serie: Enable: Besser wirtschaften
Enable ist die Ideengrube für Manager und Unternehmer: mit Lösungswegen, Case Studies und Managementgeschichten zum Nachmachen.
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Betriebsratswahlen: Machtlose Arbeitgeber
Es ist Saison für Betriebsratswahlen. Arbeitgeber, die sich einmischen, riskieren Geld- und Freiheitsstrafen. Ganz heraushalten sollten sie sich dennoch nicht.Ungeheuerlich, was sich seine Angestellten rausnehmen wollten. So sah es jedenfalls der Chef eines Taxiunternehmens im baden-württembergischen Emmendingen. 15 Festangestellte und mehrere Teilzeitkräfte arbeiteten für das Unternehmen. Und die wollten einfach so einen Betriebsrat gründen. Der Chef zitierte die zwei Mitarbeiter, die die Wahlen vorbereiteten, in sein Büro. Sie sollten eine "Distanzierungserklärung" unterschreiben, in der sie ihrem Vorhaben abschwören - oder bereits vorbereitete Kündigungsschreiben entgegennehmen. "War doch alles nur ein Scherz", versuchte der Unternehmer sich herauszureden, als er sich später als Angeklagter vor Gericht wiederfand. Aber die Richter lachten nicht mit. Und verurteilten den Unternehmer zu einer Geldstrafe von 8000 Euro.
Emmendingen ist überall. Von März bis Mai stehen deutschlandweit Betriebsratswahlen an. Und es gibt fast kein Unternehmen, das davon nicht betroffen ist - gerade mal fünf Mitarbeiter muss ein Unternehmen beschäftigen, damit diese ein Recht auf eine Betriebratswahl haben. Die kommenden Wochen sind daher eine gute Gelegenheit für Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
Wenn auch nicht alle so plump agieren wie der Taxiunternehmer aus Emmendingen - vielen Chefs ist nicht klar, wie weit sie gehen dürfen. Das zeigt jedenfalls die Erfahrung von Wirtschaftsanwälten. Deren Seminare, in denen sie Unternehmer über ihre begrenzten Rechte aufklären, sind gut besucht. Die Teilnehmer kämen meist mit ähnlichen Vorstellungen, sagt Bernd Weller, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurter Büro von Heuking Kühn Lüer Wojtek. Oft fehle es bereits am grundsätzlichen Verständnis dafür, dass die Ziele der Arbeitnehmer nicht deckungsgleich mit den ihren sind. "Manche fragen: Warum können die nicht verstehen, dass ich in der derzeitigen Lage nicht anders kann als jemanden zu entlassen? ", sagt Weller: "Ältere Chefs tun sich damit tendenziell schwerer als jüngere."
Was das Betriebsverfassungsgesetz von Beeinflussung hält
Andere wollten durch die Anwälte erfahren, wie sie Listen mit ihnen genehmen Kandidaten zum Sieg verhelfen könnten. "Oder sie ermuntern Kandidaten zur Kandidatur, die sie gern im Betriebsrat sähen." Ersteres ist klar verboten. Das zweite bewegt sich zumindest auf Konfrontationskurs zu Paragraf 119 Betriebsverfassungsgesetz. Der droht jedem, der versucht, eine Betriebsratswahl durch Drohungen oder Versprechen zu beeinflussen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Auf Nötigung stehen sogar bis zu drei Jahre Gefängnis. So gesehen kamen drei leitende Angestellte der Drogeriekette Schlecker noch gut davon. Sie setzten im Jahr 2005 eine Angestellte unter Druck und sagten ihr unter anderem, ihre Teilnahme an der Betriebsratswahl könne zu einer Versetzung oder einem "Verlassen der Firma" führen. Der Vertriebsleiter und die zwei Bezirksleiter wurden wegen Nötigung vom Landgericht Marburg verurteilt, mussten aber nur Geldstrafen zahlen.
Betriebsratswahlen gehen Chefs also nichts an? Das sei die falsche Einstellung, sagt Andreas Butz, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Düsseldorfer Büro der Kanzlei Noerr. Schließlich hätten Betriebsräte auch ein Mitspracherecht bei Sozialplänen und Abfindungen. "Darum ist es gerade in schwierigen Zeiten für einen Chef wichtig, wer vier Jahre lang seine Partner sein werden", sagt Butz.
Warum sich Arbeitgeber auf einem schmalen Grat bewegen
Ein reibungsloser Ablauf ist auch schon aus finanzieller Sicht im Interesse der Unternehmen. Denn im Streitfall zahlt der Chef nicht nur die Anwaltskosten für alle beteiligten Parteien, sagt Anwalt Weller: "Darüber hinaus muss die Firma auch die hohen Kosten einer Neuwahl tragen - nicht zuletzt für den Arbeitsausfall." Arbeitsrechtler Butz appelliert daher an Arbeitgeber und Belegschaften, zu erkennen, dass sie nur miteinander ihre Ziele erreichen könnten: "Die Mitbestimmung ist letztlich der Ausgleich von Kapital- und Arbeitskraft - nicht deren Gegensatz."
In der Praxis fällt der oft gar nicht so leicht. "Es ist ein schmaler Grat zwischen berechtigter Einflussnahme und strafrechtlich relevanter Beeinflussung", sagt Anwalt Weller. Gewerkschaften sind oft schon alarmiert, wenn Arbeitgeber mit Mitarbeitern sprechen, ob die vielleicht kandidieren wollen: "Die gezielte Einflussnahme auf die Kandidatenfindung ist nicht zu akzeptieren", heißt es von der Verdi-Bundesverwaltung.
Kompliziert wird es, wenn leitende Angestellte sich einmischen. Diese sind einerseits Arbeitnehmer, andererseits nehmen sie typische Unternehmeraufgaben mit eigenem Entscheidungsspielraum wahr und dürfen darum bei Betriebsratswahlen nicht mitwählen. Unternehmer, die indirekt versuchen, über solche Führungskräfte Wahlen zu beeinflussen, haben darum schlechte Karten. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg, dass eine Firma rechtswidrig handelte, weil sie ihren Justiziar Unterschriften für arbeitgeberfreundliche Kandidaten sammeln ließ.
Teil 2: Wann Arbeitgeber eingreifen dürfen
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10.03.2010
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