Die Bilanzierung soll für Anteilseigner vergleichbarer werden.
Ziel der neuen Bilanzvorschriften ist es, die internationale Rechnungslegung vor allem für Anteilseigner vergleichbarer zu machen. Eine Idee, die nicht neu ist. Bereits 1973 nahm das International Accounting Standards Committee (IASC) seine Arbeit auf und verabschiedete zahlreiche International Accounting Standards (IAS), die auch heute noch gültig sind. 2001 trat das International Accounting Standards Board (IASB) die Nachfolge des IASC an und verabschiedete weitere Standards, die IFRS heißen. Die unterschiedliche Benennung hat vielerorts für Verwirrung gesorgt. Generell gilt: IAS sind die Standards, die das IASC verabschiedet hat. IFRS sind die vom IASB entwickelten Vorschriften. Beide werden vom IASB mit dem Oberbegriff IFRS zusammengefasst. In der Praxis wird hingegen vielfach noch von IAS gesprochen, womit sowohl die IFRS- als auch die IAS-Vorschriften gemeint sind.
Unterschiedliche Auswirkungen
Die Umstellung der neuen Bilanzierungsvorschriften dürfte sich abhängig von den jeweiligen nationalen GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) von Land zu Land, aber auch von Branche zu Branche unterschiedlich auswirken. Im Telekommunikationssektor beispielsweise wird erwartet, dass die neuen Regeln zur Berücksichtigung von Erträgen und Aufwendungen die Marktteilnehmer verunsichern werden. Bei Banken und Versicherungsgesellschaften dürften der Bewertungsgrundsatz des "fair value" und das eingeschränkte "Hedge-Accounting" eine enorme Veränderung bedeuten.
Was die einzelnen Länder betrifft, wird vermutet, dass Großbritannien von den neuen Regelungen am wenigsten betroffen sein wird, weil dort die GAAP enger nach den IFRS ausgerichtet sind als in vielen anderen Ländern. Auch in Deutschland werden sich nach Meinung von Experten die Auswirkungen in Grenzen halten, weil viele DAX-Unternehmen schon lange freiwillig nach den internationalen Standards bilanzieren. Unabhängig davon wird man sich in allen Unternehmen darüber im Klaren sein müssen, dass der Übergang zu IFRS mehr als eine rein technische Übung ist. Wir stellen die wichtigsten Standards vor.
Mitarbeiterversorgungen, darunte Aktienoptionen und BetriebsrentenIAS 19 legt fest, wie die meisten Arten von Mitarbeitervergütungen, also Gehälter, Kranken- und Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen, Betriebsrenten, Krankenversicherung sowie alle Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Angestelltenverhältnisses auszuweisen und zu bilanzieren sind.
Generell gilt, dass die Kosten während des Zeitraums zu erfassen sind, in dem die Leistung durch den Arbeitnehmer verdient wird, und nicht erst dann, wenn sie bezahlt wird. Vor allem die Vorschriften für den Umgang mit Betriebsrenten haben viel Aufsehen erregt, weil es Bedenken hinsichtlich der Unternehmenshaftung gab. Je nachdem, ob es sich um einen beitrags- oder leistungsorientierten Versorgungsplan handelt, fällt die Behandlung unterschiedlich aus. Für letzteren gilt, dass ein Unternehmen bestimmte Rentenzusagen gemacht und entsprechende Vermögenswerte eingeplant hat, um diese Zusagen erfüllen zu können. Folglich ist für die Kosten der zugesagten Leistungen während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses Vorsorge zu tragen. Sind die angelegten Vermögenswerte jedoch geringer als der Wert der für die bereits geleistete Arbeit zugewiesenen Leistungen, muss das Unternehmen die Differenz als bilanzwirksame Aufwendung erfassen.
IFRS 2 befasst sich mit Zahlungen aus dem Aktienkapital. Dazu gehören nicht nur Aktienoptionen, die vor allem Managern als Anreiz dienen, sondern auch Belegschaftsaktienkauf- und Mitarbeiterbeteiligungspläne. Ähnlich wie bei IAS 19 kommt beim IFRS 2 das Aufwandsprinzip zur Anwendung, sodass die Kosten dieser Pläne ergebniswirksam in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung als Betriebsausgabe erfasst werden müssen. Experten haben allerdings des Öfteren zu bedenken gegeben, dass diese Änderung einige Unternehmen zwingen könnte, ihre Belegschaftsaktienprogramme zurückzufahren oder ganz aufzugeben.