"Zündstoff ergibt sich vor allem bei den Offenlegungspflichten", sagt Fuhrhop. Zwar gibt es diese Pflichten schon länger. Es hat sich nur keiner daran gehalten: Bislang galt es als Kavaliersdelikt, die Offenlegung zu verweigern. Von einer halben Million publizitätspflichtiger Gesellschaften veröffentlichten nur 55.000 ihre Abschlüsse im Bundesanzeiger. Die Gründe sind vielfältig: Mittelständler sorgen sich darum, dass heikle Informationen der Konkurrenz in die Hände fallen könnten. Lieferanten wollen verhindern, dass die Veröffentlichung guter Jahresabschlüsse ihre Margen gefährdet. Und manch Handwerksbetrieb ist damit schlichtweg überfordert.
Betroffen sind Branchen mit hohem Preisdruck
Betroffen sind vor allem Branchen mit hohem Preisdruck wie etwa die Automobilzulieferer: "Wer wie wir die großen Automarken beliefert, legt nicht gern viel offen", sagt Kai Froböse von der IFA-Gruppe, die Antriebskomponenten fertigt. "In der Branche herrscht starke Konkurrenz. Wenn unsere Preise bekannt würden, wäre das nicht gut für das Unternehmen." Um makellose Ratings der Wirtschaftsprüfer zu bekommen, hat die IFA-Gruppe ihre Bilanzen bislang trotzdem veröffentlicht - nur im vergangenen Jahr wurde es schlicht vergessen.
Ob nun unbeabsichtigt oder mit Vorsatz - bisher war es einfach, sich der Publizitätsplicht zu entziehen. Zwar konnte das Registergericht die Veröffentlichung mittels Ordnungsgeld durchsetzen. Es wurde aber nur auf Antrag tätig. In der Praxis hieß das: Die Unternehmen hielten still, bis ein wissbegieriger Bürger einen Antrag stellte. Erst wenn dieser beim Gericht eingereicht war, wurden die Abschlüsse publiziert. Oder die Unternehmen versuchten, den Bürger zur Rücknahme seines Antrags zu bewegen - indem sie ihm den Jahresabschluss persönlich zusandten.
Wird die Novelle in ihrer jetzigen Form umgesetzt - was als sehr wahrscheinlich gilt -, wird diese Praxis Vergangenheit sein. Denn zukünftig kümmern sich nicht mehr die Registergerichte um die säumigen Firmen, sondern das Bundesamt für Justiz. Dann ist auch kein Antrag mehr nötig, das Bundesamt wird bei Verstößen von sich aus einschreiten. Und höhere Strafen verhängen: Anstatt eines Ordnungsgelds sollen unterlassene Veröffentlichungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden - wobei ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro droht. "Unangemessen", findet Kai Froböse und steht damit nicht allein: "Die Quasi-Kriminalisierung über das Ordnungsgeld wird von den Unternehmen als überzogen empfunden", sagt auch Andreas Fuhrhop. Andererseits sei es der Sinn von Gesetzen, dass sie auch vollzogen werden.
Unternehmen wollen Pflichten umgehen
Der Rechtsanwalt Hans-Christoph Maulbetsch kennt das Problem. In seiner Stuttgarter Kanzlei häufen sich zurzeit die Mandantenanfragen zur Novelle des Registerrechts. Die Unternehmer wollen wissen, wie sie die Pflichten umgehen können. So einfach ist das aber nicht. "Gesetzeslücken sind nicht ersichtlich", sagt Maulbetsch. Wer seine Unternehmensdaten nicht offen legen will, muss deshalb andere Wege gehen. "Bei Personengesellschaften kann die Veröffentlichungspflicht etwa dadurch vermieden werden, dass eine natürliche Person die Haftung übernimmt", so Maulbetsch. Wer also seine GmbH & Co. KG in eine Kommanditgesellschaft umwandelt, kann den Neuerungen gelassen entgegensehen. Allerdings mit einem Nachteil: Er haftet für alle Schulden seines Unternehmens persönlich. Im Übrigen lassen sich durch kleine Bilanztricks einige Positionen in der Bilanz verschleiern. "Insgesamt sind die Gestaltungsmöglichkeiten allerdings begrenzt", sagt Maulbetsch.
Finden die Unternehmer dennoch ein Schlupfloch im Gesetz, bleibt der Bundesregierung immer noch die englische Variante: Kommt dort ein Unternehmen in der GmbH-ähnlichen Rechtsform einer Limited ihren Veröffentlichungspflichten trotz Geldbuße und Mahnung nicht nach, wird sie kurzerhand aus dem Register gelöscht - und ihr Vermögen fällt an die britische Krone. Etwas rabiat vielleicht, aber effektiv.
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