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Merken   Drucken   14.05.2005, 17:04 Schriftgröße: AAA

Juristen: Gerichte können lästige Werbe-Mails verbieten

Seit dem 8. Juli 2004 gilt das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das neue UWG. Nach langen Diskussionen mit der Wirtschaft hat es die rot-grüne Bundesregierung überraschend schnell durchgesetzt. von Martin W. Huff
Ohne Übergangsfrist, gleich am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt trat es in Kraft - zum Ärger so manchen Unternehmers, der sich an ein Gesetz halten sollte, zu dem ihm noch nicht einmal der Text vorlag.
Doch die umstrittenen Punkte im Gesetz spielen in der Praxis nur eine geringe Rolle. So haben sich die Gerichte bislang nicht mit der Frage befassen müssen, ob der Staat Gewinne abschöpfen darf, die mittels unerlaubter Werbung erwirtschaftet wurden. Dies kann auch daran liegen, dass die Vorschrift schwer anzuwenden ist. Und denen, die sich auf das Gesetz berufen, geht es oft nur darum, unlautere Werbeaktionen eines Konkurrenten umgehend stoppen zu lassen. Sich über einen Schadenersatz zu streiten, liegt den meisten fern.
Das neue UWG fasst viele Vorschriften klarer, mit denen man ein bestimmtes Verhalten untersagen wollte. Als Beispiel seien hier Fax- und E-Mail-Werbung genannt. Auch wenn sich immer noch darüber streiten lässt, welche Werbung einen Verbraucher oder ein Unternehmen mehr belastet - die Werbung über Fax oder Mail oder der als Werbung formulierte Brief - der Wille des Gesetzgebers war eindeutig: Er wollte die Zusendung unverlangter elektronischer Werbung untersagen.
Gerichte setzen Vorschrift auch in der Praxis durch
Die Gerichte, zum Beispiel das OLG Düsseldorf (Urt. V. 22. 9. 2004 - 15 U 41/04), setzen diese Vorschrift auch in der Praxis durch. Im entschiedenen Fall hatte ein Dienstleister zahlreichen Rechtsanwälten und Steuerberatern per E-Mail angeboten, Mandantenbriefe zu schreiben und zu versenden. Mit dem Absender pflegten die Empfänger der Mail allerdings keinerlei Geschäftsbeziehung. Einer von ihnen ging gegen die Werbung vor und beantragte Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung.
Das LG wies die Klage zunächst ab. Der Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" sei sehr gering gewesen, zudem habe der Absender erklärt, der Anwalt sei aus dem Verteiler gestrichen worden.
Das OLG Düsseldorf sah dies anders, gerade unter dem Blickwinkel des neuen UWG: Die Vorschrift des Paragraphen 7 UWG untersage ausdrücklich die unverlangte Zusendung elektronischer Post. Sie unterscheide nicht, ob der Empfänger Verbraucher oder Unternehmer sei. Da unverlangte E-Mails die Wirtschaft insgesamt belasteten, sei das Verbot dieser Werbeform berechtigt. Das neue Gesetz scheint also zu greifen.
Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Chefredakteur der "Neuen Juristischen Wochenschrift".
  • FTD.de, 14.05.2005
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