Klage gegen Deutsche Bank:Kirch erzielt Teilerfolg vor Gericht
Der BGH gab dem Medienunternehmer Kirch teilweise recht und erklärte die Entlastung des Deutsche-Bank-Vorstands und Aufsichtsrats im Jahr der Kirch-Pleite für nichtig. Jetzt muss das Finanzinstitut diese Formalie nachholen.
Der frühere Medienunternehmer Leo Kirch hat in seinem juristischen Kampf gegen die Deutsche Bank einen Teilerfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte am Montag die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung der Bank im Jahr 2003 für nichtig. In allen übrigen Punkten wurde Kirchs Klage abgewiesen. (AZ: BGH II ZR 185/07)
Der Vorsitzende Richter Wulf Goette betonte in der Urteilsverkündung, dass die Entscheidung keine weitreichenden Auswirkungen habe. Das Urteil stehe auch in keinem Zusammenhang mit der Schadenersatzklage Kirchs gegen den früheren Bankchef Rolf Breuer. Breuer hatte am 4. Februar 2002 die Kreditwürdigkeit Kirchs öffentlich in Zweifel gezogen. Kirch führt den Zusammenbruch seines Medienkonzerns auf Breuers Äußerungen zurück und klagt seither auf Schadenersatz.
Mängel bei Hauptversammlung beanstandet
Zudem beanstandete Kirch formale Mängel bei der Hauptversammlung der Deutschen Bank am 10. Juni 2003. Breuer, der mittlerweile an die Spitze des Aufsichtsrats gewechselt war, hätte offen legen müssen, dass er sich wegen Klagen der Kirch-Gruppe in einer Interessenskollision befinde. Zudem machte Kirch Protokollierungsfehler des Notars bei der Aktionärsversammlung geltend.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass Breuer auf der Hauptversammlung über den Interessenskonflikt hätte berichten müssen. Dies sei nach dem Deutschen Corporate Governance Codex bereits dann erforderlich, wenn ein Dritter eine Schadenersatzklage gegen die Aktiengesellschaft erhebe und sich die Klage auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds stütze. Anders als im GmbH-Recht haben die fehlerhaften Entlastungsbeschlüsse des Jahres 2003 aber keine unmittelbaren Folgen für die AG.
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