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Merken   Drucken   09.11.2008, 20:14 Schriftgröße: AAA

Spitzelaffäre: Zumwinkel kommt mit blauem Auge davon

Der Ex-Post-Chef muss selbst im Falle eines doppelten Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung und der Telekom-Spitzelaffäre nicht damit rechnen, eine Haftstrafe zu verbüßen. von Thomas Wendel und Nicola de Paoli (Hamburg)
Vielmehr gehen Strafrechtsexperten davon aus, dass sich Zumwinkel durch eine Geldzahlung in Millionenhöhe den Gang ins Gefängnis ersparen kann. "Selbst wenn Herr Klaus Zumwinkel  im Steuerprozess sowie später auch als Drahtzieher im Spitzelskandal verurteilt werden sollte, heißt das noch lange nicht, dass er auch einsitzen muss", heißt es aus nordrhein-westfälischen Justizkreisen. Damit könnten beide Affären noch ein glimpfliches Ende für den Ex-Post-Chef nehmen.
Am Donnerstag hatte die Staatsanwaltschaft Bochum Anklage gegen den 64-Jährigen wegen Steuerhinterziehung erhoben. Zumwinkel wird zur Last gelegt, Einnahmen aus Anlagen seiner Liechtensteiner Stiftung Devotion Family Foundation in Höhe von etwa 2,5 Mio. Euro nicht angegeben und so Steuern von schätzungsweise 1,2 Mio. Euro hinterzogen zu haben. In einem zweiten Verfahren ermittelt die Staatsanwaltschaft Bonn gegen Zumwinkel wegen Verletzung des Telekommunikationsgesetzes beim Skandal um die Bespitzelung von Aufsichtsräten der Telekom  sowie Journalisten, die über den Konzern berichteten.
Ex-Post-Chef Klaus Zumwinkel   Ex-Post-Chef Klaus Zumwinkel
Im Falle einer doppelten Verurteilung käme der Manager eigentlich um eine Haftstrafe nicht herum. Doch in der nordrhein-westfälischen Justiz wird mit einer wenig bekannten Auslegung von Paragraf 56 des Strafgesetzbuchs geliebäugelt. Danach würde Zumwinkel eine hohe Geldstrafe zahlen, die in Gefängniszeit umgerechnet und von der Gesamtfreiheitsstrafe abgezogen würde. Dieser Strafrest wäre dann so gering, dass er zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Zumindest seien die Gerichte in vergleichbaren Verfahren zu ähnlichen Urteilen gekommen, hieß es in den Justizkreisen.
"Das ist außerhalb der üblichen Bahnen", sagte Franz-Josef Schillo von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz. Allerdings böte diese Variante sowohl Zumwinkel wie den Justizbehörden einige Vorteile. "Es wahren alle ihr Gesicht", sagte Schillo. Die Staatsanwaltschaft könne eine zweifache Verurteilung vorweisen, die Vollstreckung der Urteile sei aber milde und komme damit Zumwinkel entgegen.
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Zudem dürfte der Manager von einer ganzen Reihe von Besonderheiten profitieren. Denn allein eine Steuerhinterziehung über 1 Mio. Euro macht es eigentlich schwierig, eine Strafe zur Bewährung auszusetzen. Das Landgericht Bochum habe aber vor einigen Monaten in einem anderen Fall eine sehr hohe Steuerhinterziehung nur mit Bewährungsstrafe geahndet, sagte Anke Müller-Jacobsen von der Kanzlei Ignor & Partner: "Es ist daher unwahrscheinlich, dass das gleiche Gericht bei Zumwinkel über sein eigenes Strafmaß hinausgeht und ihn zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt."
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  • Aus der FTD vom 10.11.2008
    © 2008 Financial Times Deutschland,
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