Über die Kontinente hinweg: Für internationale Handelsstreitigkeiten gibt es keine festen Regeln
Zu Hause, in Deutschland, da hätten sie sich die Maschine einfach zurückgeholt. Schließlich stand in den Vertragsbedingungen, dass das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung beim Hersteller verbleibt. Dumm nur, dass der Kunde in Spanien saß. Da funktionieren Eigentumsvorbehalte nur, wenn beide Parteien zustimmen. Hätte man wissen können. Wenn man Erfahrungen im Auslandsgeschäft hat. Oder sich vorher informiert hätte.
Obwohl Deutschland vom Export lebt, kümmerten sich gerade Mittelständler häufig wenig um die Unterschiede der Rechtssysteme, sagt Christophe Samson, Rechtsanwalt in der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds. "Fast nirgends verbrennen Unternehmen so viel Geld wie bei Geschäften im Ausland." Etwa weil sie nicht im Vertrag festschreiben, welches Rechtssystem anzuwenden ist, welche Vertragssprache gilt oder welchen Umfang Schutzrechte haben.
Auch das Absichern von Geldströmen gehöre zu den Grundregeln des Auslandsgeschäfts, sagt Tobias Bomsdorf, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle. So hätten sich auch die schwäbischen Anlagenbauer schützen können, sagt er: "Man hätte einfach im Vertrag einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren können, der spanischem Recht standhält."