BFH-Richter Michael Wendt beteuert derweil, dass seine Kollegen ihr viel beachtetes Urteil nur deswegen gerade jetzt veröffentlicht haben, weil die Aktennummer einfach dran war. Dennoch dürfte die Juristen freuen, dass ihre Rechtsauffassung so beachtet wird.
Hauptargument in ihrer Entscheidung ist, dass schon Durchschnittskunden beim Händler häufig ganz ohne Feilschen ordentliche Rabatte bekommen. Einen geldwerten Vorteil haben die Mitarbeiter der Autobauer gegenüber Normalkäufern also kaum noch. Daher ist für Wendt die Botschaft des Urteils klar: "Der Grundsatz ist, dass nur Einkommen versteuert werden muss, das auch tatsächlich erzielt wurde. Die Mitarbeiter, die Preisnachlässe in Anspruch nehmen, dürfen nicht schlechter gestellt werden als ein Käufer, der ohne Sonderkonditionen auf dem Markt ein gutes Angebot erhält."