Der Fiskus erhebt nicht nur beim Grundstückskauf Grunderwerbsteuer, sondern auch beim Erwerb von Gebäuden
Das Urteil aus Luxemburg ist für Hausbauer ein Rückschlag. Schon seit Jahren gibt es die Tendenz, dass die Finanzämter neben dem Wert des Grund und Bodens zunehmend auch den Hauspreis erfassen. Damit hat sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer deutlich verbreitert. Zugleich steigt der Steuersatz: Berlin und Hamburg haben den seit 1998 bundeseinheitlichen Satz bereits von 3,5 auf 4,5 Prozent angehoben, weitere Bundesländer dürften folgen. Die Besteuerung der Gebäude ist einer der Gründe dafür, dass das Grunderwerbsteueraufkommen stark gestiegen ist und mit jährlich rund 7 Mrd. Euro mehr einbringt als Erbschaft- und Schenkungsteuer mit zusammen rund 4 Mrd. Euro.
Bis vor wenigen Jahren konnten Bauherren gegenüber dem Finanzamt noch argumentieren, sie hätten ein nacktes Grundstück erworben und anschließend hierauf ein Gebäude errichtet. Dann berechnet sich die Steuer nur auf den Grund und Boden und nicht vom Gesamtpreis für das fertige Objekt. Diese lukrative Trennung gelingt jetzt nur noch selten, seit der Bundesfinanzhof in einer Reihe von Urteilen von einem einheitlichen Erwerbsvorgang ausgeht. Das führt im Ergebnis zu deutlich mehr Grunderwerbsteuer, obwohl der Bauunternehmer auf seine Rechnung auch noch Umsatzsteuer mit 19 Prozent draufschlägt. An dem Verfahren hatte der EuGH nichts auszusetzen.
So gibt es jetzt grundsätzlich einen sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Hausbau, auch wenn getrennte Verträge abgeschlossen werden oder die Hausplanung inhaltlich vor allem vom Erwerber ausgeht. Selbst wenn der künftige Hausbesitzer selbst einen Architekten einschaltet, Leistungen in Eigenarbeit erbringt oder an Dritte vergibt, fällt die Grunderwerbsteuer auf das Gesamtwerk an. Das sind dann neben Grundstücks- und Gebäudepreis anfallende Nebenkosten wie etwa vom Makler, für Sonderwünsche sowie Erschließungskosten.