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Merken   Drucken   07.11.2009, 12:00 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Wie man dem Fiskus rote Zahlen präsentiert

FAQ Kapitalerträge verschwinden im Idealfall mit Ablauf dieses Jahres aus der Steuererklärung. Wer Verluste ausgleichen will, muss aber Papierarbeit in Kauf nehmen. FTD.de gibt einen Überblick, was dabei zu beachten ist. von Robert Kracht
Was gleicht was aus   Was gleicht was aus
In der Steuererklärung für dieses Jahr tauchen private Kapitalerträge erstmals nicht mehr auf. Das gilt zumindest im Idealfall, wenn Anleger nur ein Depot haben und die Bank Gewinne und Verluste automatisch ausgleichen kann. Wer jedoch noch alte Spekulationsverluste aus 2008 mitschleppt oder mehrere Depots besitzt und die Verluste auf dem einen mit Gewinnen auf dem anderen ausgleichen möchte, kann dies nur über die Steuererklärung tun. Damit sollten Anleger bald anfangen. Denn die Verluste aus diesem Jahr müssen sie bis spätestens 15. Dezember bei ihrer Bank abfordern.
Das konservierte Minus aus dem Vorjahr wird von Gewinnen abgezogen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Dazu muss das Plus aus 2009 dem Finanzamt gemeldet werden. Es kann dann die alten Spekulationsverluste verrechnen und zu viel bezahlte Steuern erstatten. Notwendig dafür ist eine offizielle Steuerbescheinigung der Bank, aus der die Gewinne und einbehaltene Abgaben hervorgehen.
Verluste mit Aktien, Fonds, Anleihen oder Optionsscheinen, die vor 2009 erworben wurden, fallen noch nicht ins neue Steuersystem. Liegt der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, interessiert sich der Fiskus überhaupt nicht dafür. Werden die Wertpapiere hingegen noch innerhalb eines Jahres verkauft, dürfen die Spekulationsverluste bis einschließlich 2013 mit einem Kursgewinnen verrechnet werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Das ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann möglich, wenn dieselben Titel am gleichen Tag zurückgekauft werden (Az.: IX R 60/07). Der Verlust muss in der Anlage SO zur Steuererklärung aufgeführt werden. Das lohnt sich, auch wenn für 2009 keine entsprechend hohen Gewinne angefallen sind.
Miese aus Kapitalvermögen gleichen seit 2009 andere Einkünfte wie Miete oder Lohn nicht mehr aus. Sie mindern jedoch Kapitaleinkünfte. Negative Kapitalerträge fließen bei der Bank in einen Verlustverrechnungstopf und werden mit Zinsen, Dividenden oder Wertpapiergewinnen verrechnet. Aber Achtung: Den Verkauf von nahezu wertlosen Optionsscheinen oder Zertifikaten kurz vor Fälligkeit für ein paar Cent stuft die Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch ein. Daher sollten Anleger einige Wochen vor dem Laufzeitende verkaufen, um Verluste steuerlich geltend machen zu können.
Das nicht ausgeglichene Minus wird in das Folgejahr übertragen. Das geschieht automatisch, wenn der Kunde nicht bis zum 15. Dezember bei seiner Bank beantragt, ihm den zum Jahresende verbleibenden Verlust zu bescheinigen. Dann stellt die Bank den Verrechnungstopf glatt, und 2010 beginnt der Verlustausgleich wieder bei null. Eine Bescheinigung über ungenutzte Miese ist immer dann sinnvoll, wenn Gewinne in anderen Depots, Versicherungserlöse oder Erträge auf Auslandskonten im gleichen Jahr entstanden sind.
Für diese Gruppe gilt eine Ausnahme: Sie dürfen nur mit gleichen Gewinnen verrechnet werden. Daher lohnt der Abruf bei der Bank nur, wenn ein ausreichendes Aktienplus bei anderen Instituten angefallen ist. Ansonsten sollte der Verlustverrechnungstopf ins Folgejahr übertragen werden.
Analog zum Verlustausgleich zwischen mehreren Depots müssen auch Ehepaare ihre Konten über die Steuererklärung ausgleichen, selbst wenn sie bei der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag für ihre Depots abgegeben haben. Eine übergreifende Verlustverrechnung ist 2009 noch nicht möglich. So müsste etwa die Frau auf erhaltene Dividenden Steuern zahlen, obwohl ihr Mann mit Zertifikaten Verluste in gleicher Höhe erzielt hat. Erst mit Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung gelingt der Ausgleich. Dann erstattet das Finanzamt die Steuer.
Maßgeblich für die kalendarische Zuordnung von Kapitalerträgen und -verlusten als auch für die Einordnung als Spekulationsgeschäft ist das Zuflussprinzip, also die Gutschrift auf dem Konto. Die kann je nach Bank bis zu einer Woche nach Orderausführung dauern. Um den Steuerverlust für 2009 zu retten, sollte der Verkauf daher spätestens am 23. Dezember erfolgen.
  • Aus der FTD vom 07.11.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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