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16.06.2010, 10:34
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Public Viewing zur WM:
Beim Fußball schaut das Finanzamt genau hin
Bei der Weltmeisterschaft laden viele Betriebe zum firmeninternen Public Viewing ein. Die Mitarbeiter freut's - mitunter aber auch den Fiskus. Denn solche Veranstaltungen können ein Thema bei Betriebsprüfungen werden.
von Mareeke Buttjer, Hamburg
Seit vergangenem Freitag hat das Leben wieder einen Sinn. Die Abende sind mit Spannung gefüllt. Längst vergessene Freunde laden zum gemeinsamen Fernsehen ein. Cafés haben Leinwände aufgebaut und noch zu später Stunde tröten Vuvuzelas. Fußball ist Thema Nummer eins - selbst der Arbeitsalltag erscheint vielerorts in ganz anderem Licht.
Wenn Betriebe zum kollegialen WM-Schauen bitten, können die Kosten als Arbeitslohn zu Buche schlagen
Schon die ersten Spieltage haben gezeigt: Viele Unternehmen nutzen die WM, um mit betrieblichem Public Viewing die Motivation der Mitarbeiter zu stärken oder den Kontakt zu Geschäftspartnern zu vertiefen.
Ganz umsonst gibt es das allerdings nicht: Jede firmeninterne Veranstaltung kann steuerliche Auswirkungen haben. "Auch nach den vergangenen Fußballgroßereignissen sind firmeninterne Feiern oft Thema von Betriebsprüfungen gewesen", sagt Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht in Freiburg.
Das dürfte nach dieser WM nicht anders sein. "Betriebsprüfer nehmen solche Feiern immer gerne unter die Lupe, " so Friedrich Kötter-Boisserée von der Düsseldorfer Kanzlei W. Schuster und Partner.
Extra Buchhaltung zur WM sinnvoll
Unerlässlich ist es deshalb, dass Betriebe eine eigene Buchhaltung zur WM erstellen. Sie müssen zeitnah alle Kosten dokumentieren, die im Zusammenhang mit dem Fußballfest anfallen.
Wichtigster Punkt: Die Lohnsteuer muss ans Finanzamt abgeführt werden. Die fällt nicht nur an, wenn der Arbeitgeber am Monatsende das Gehalt ausbezahlt, sondern auch, wenn er seinen Mitarbeitern einen sogenannten geldwerten Vorteil gewährt.
Grundsätzlich gilt: Pro Angestellten darf der Arbeitgeber monatlich 40 Euro an Sachleistungen ausgeben, ohne dass Lohnsteuer anfällt. Hat der Chef für seine Mitarbeiter ein Fernsehgerät aufgestellt, damit sie WM-Spiele sehen können, wird diese Grenze regelmäßig nicht überschritten. "Die Überlassung wäre dann nicht als eine ins Gewicht fallende Bereicherung des Arbeitnehmers zu qualifizieren," so Geckle.
Problematischer wird es, wenn die ganze Belegschaft zusammen auf einer Großleinwand Spiele anschaut - viele WM-Partien fallen in die Nachmittagsstunden. Im Steuerrecht wird so ein Gemeinschaftsereignis als Betriebsveranstaltung bezeichnet.
Es geht auch kleiner: Viele Firmen bieten derzeit Public Viewing
Zweimal im Jahr dürfen Unternehmen so ein Ereignis ausrichten, ohne dass das Finanzamt Lohnsteuern sehen will. In vielen Firmen dürften die Termine aber schon mit der Weihnachtsfeier und dem Betriebsausflug abgedeckt sein. Beim WM-Ereignis könnte das Finanzamt also prinzipiell zuschlagen. "Allerdings ist der Fiskus hier ziemlich großzügig", sagt Anwalt Geckle.
Versteuern müssen Firmen nur Aufwendungen, die über 110 Euro pro Mitarbeiter hinausgehen. Um das zu errechnen, müssen alle Ausgaben für Verpflegung, Raummiete und Leinwand durch die Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung geteilt werden. Kommen mehr als 110 Euro pro Beschäftigten zusammen, liegt Arbeitslohn vor.
Teil 2: Was bei Einladungen an Geschäftspartner zu beachten ist
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Aus der FTD vom 16.06.2010
© 2010 Financial Times Deutschland,
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