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Merken   Drucken   18.03.2009, 13:30 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Am digitalen Drücker

Firmen müssen bei der elektronischen Steuerprüfung durch das Finanzamt kooperieren - oder zahlen. von Mareeke Buttjer (Hamburg)
Die deutsche Verwaltung zeigt sich gewöhnlich immer dann besonders kreativ, wenn es um das Erfinden neuer Abkürzungen geht. Nur in den seltensten Fällen lässt sich erahnen, was sich hinter den Wortungetümen verbirgt. Das Paradebeispiel ist die Abkürzung BImSchG, die auf den ersten Blick noch ganz amüsant wirkt. Unternehmen, die sich näher mit der komplexen Materie des Bundesimmissionsschutzgesetzes befassen müssen, vergeht das Lachen allerdings schnell.
Dass sich hinter bizarren Abkürzungen häufig schmerzliche Regelungen verbergen, spüren Unternehmen aktuell bei den GDPdU. Diese Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, die in voller Länge "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" heißt, regelt, wie und in welchem Umfang Finanzbehörden im Rahmen von digitalen Betriebsprüfungen auf Unternehmensdaten zugreifen können.
Langwierige Firmenbesuche durch Finanzbeamte sind wohl bald passé. ...   Langwierige Firmenbesuche durch Finanzbeamte sind wohl bald passé. Sie sichten inzwischen Datensätze statt Papierstapel
Um Unternehmen jetzt noch stärker dazu anzuhalten, hierbei mit der Finanzverwaltung zu kooperieren, macht der Gesetzgeber Druck. Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes im vergangenen Dezember haben sich weitreichende und bislang kaum beachtete Änderungen in der Abgabenordnung ergeben. Die Regelungen erlauben den Finanzbehörden nun, ein Verzögerungsgeld zwischen 2500 und 250.000 Euro zu verhängen, wenn Unternehmen den digitalen Datenzugriff verweigern.
Vorteile der digitalen Prüfung
Die Vorteile, die die digitale Prüfung den Steuerbehörden bietet, liegen auf der Hand: Die Finanzbeamten können intensiver und schneller prüfen als zu Zeiten der papiernen Steuerbücher. Wurde bei dem Durchforsten von Akten meist nur stichprobenartig die Genauigkeit von Daten unter die Lupe genommen, können jetzt die Hauptsysteme der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung exakt analysiert und auch Nebensysteme in die Prüfung miteinbezogen werden. Zudem darf die Finanzbehörde auch versehentlich überlassene Daten verwerten. "Ein Umstand, der es erforderlich macht, sich mit dem Steuerberater vorher genau über den Umfang der Datenherausgabe zu unterhalten", sagt Stefan Groß von der Münchner Kanzlei PSP Peters, Schönberger & Partner.
Schon seit Anfang 2002 können Steuerprüfer die Daten von Unternehmen digital einsehen. Dies ist bei originär digitalen Daten zwingend vorgeschrieben. Bei anderen Daten besteht zwar immer noch die Möglichkeit, die Unterlagen herkömmlich zu prüfen - also im traditionellen Verfahren, bei dem sich Finanzbeamte in den Räumen des Unternehmens einrichten und nicht selten tagelang Aktenberge mit Zahlen wälzen. Mittlerweile ist dies aber eher der Ausnahmefall. "In vier von fünf Fällen prüft die Finanzverwaltung inzwischen digital", erklärt Martin Henn von der Oberfinanzdirektion Rheinland.
Die Kapazitäten für den Datenzugriff der Finanzverwaltung, die bundesweit die Prüfsoftware IDEA anwendet, müssen die Unternehmen selbst schaffen und bezahlen. Auch deswegen haben sich Unternehmen lange Zeit zurückgehalten, den digitalen Datenzugriff zu ermöglichen.

Teil 2: Die Schonfrist ist vorbei

  • Aus der FTD vom 18.03.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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