"Gesetzgeber hält faktisch an Verbot fest"Außerdem ist den Advokaten in der Schweiz etwas erlaubt, was in Deutschland nicht ganz so einfach möglich ist: Sie dürfen Erfolgshonorare vereinbaren - außergerichtlich und bei Prozessen außerhalb der Schweiz. Und genau darum geht es Tilp.
Zwar sind die Erfolgshonorare seit wenigen Tagen auch in Deutschland freigegeben. Doch das nur unter engen Voraussetzungen: Der Mandant müsse "aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten" werden, verlangt das Gesetz in sperrigen Worten. Tilp hält das für eine Farce: "Der Gesetzgeber hält doch faktisch an dem Verbot fest."
Deswegen also der Gang in die Schweiz. In Zürich will Tilp Schadensersatzansprüche institutioneller Investoren durchsetzen, die sich bei ihren Anlageentscheidungen von falschen Versprechungen haben leiten lassen. Ein Entgelt verlangt er nur, wenn seine Beratung erfolgreich ist: "Kaum ein institutioneller Anleger würde ohne eine solche Regelung sein Recht suchen. Die Kostenrisiken sind einfach zu hoch."
Andere bezweifeln, dass die deutschen Regeln tatsächlich so wenig für Tilps Geschäftsmodell hergeben. "Die Vorschrift lässt viel mehr zu, als sie auf den ersten Blick vermuten lässt", sagt Udo Henke vom Deutschen Anwaltverein. Klare Grenzen für die finanzielle Bedürftigkeit gibt der Gesetzgeber nicht vor, das kann der Mandant selbst entscheiden. So könnte auch ein mittelständisches Unternehmen bei einem großen Bauprozess ein Erfolgshonorar vereinbaren. Weitere denkbare Fälle wären Ansprüche aus Produkthaftung oder eine hohe Schmerzensgeldforderung.