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21.09.2010, 19:10
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Recht + Steuern:
Aufrecht untergehen
Geschäftsführer haften für Missstände im Unternehmen. Decken sie die aber auf, riskieren sie ihren Job.
von Thomas Münster, München
Hartmut Brentel (Name geändert) hatte sich genau an die Vorschriften gehalten. Als der Mitgeschäftsführer einer Maschinenbau-GmbH von einem möglichen Kartellverstoß erfuhr, intervenierte er beim Vorsitzenden der Geschäftsführung, dann beim Europachef. Schließlich wandte er sich an den Compliance-Chef der US-Konzernzentrale. So verlangt es das Gesetz: Als Geschäftsführer haftet er für Kartellverstöße, und der Verhaltenskodex sowie die Whistleblowing-Vorschriften des Konzerns verpflichteten ihn zusätzlich, gegen Missstände vorzugehen. Vier Wochen später aber wurde er gefeuert.
Mauscheleien im eigenen Unternehmen aufzudecken kann für den Geschäftsführer einer GmbH gefährlich werden. Er ist kein Arbeitnehmer mit gesetzlichem Kündigungsschutz. Ihn dürfen die Gesellschafter rauswerfen, wenn es ihnen beliebt. Sie können ihn feuern, weil er sich an die Compliance-Regeln des Unternehmens hielt - oder auch, weil er gegen sie verstoßen hat. Zwar haben viele Unternehmen Regeln speziell für das Whistleblowing.
Das ist Pflicht für alle Konzerne mit US-Börsennotierung und auch in vielen internationalen Konzernen und
DAX -Unternehmen üblich. Und diese Regeln bieten Schutz gegen Benachteiligung. Doch der hilft Geschäftsführern nur wenig. Sie dürfen dann zwar nicht ausdrücklich wegen der inkriminierenden Meldung gefeuert werden - aber anschließend ganz legal ohne weitere Begründung.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) abgesegnet. Eine Kündigung sei vom Geschäftsführer hinzunehmen, "auf welchen Gründen sie auch beruhen mag", urteilte der BGH (Az.: II ZR 158/01). Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer den Einsatz von silikonhaltigem Kleber verweigert, da den Kunden ein Verzicht auf das Material zugesichert worden war. Der BGH fand es nicht sittenwidrig, dass der aufrechte Chef deshalb seinen Job verlor.
Der Geschäftsführer kann sich nur vertraglich absichern. Der BGH hat jüngst entschieden, dass der Anstellungsvertrag sogar den regulären Arbeitnehmerkündigungsschutz festlegen kann (II ZR 70/09). Üblicherweise aber vereinbaren Geschäftsführer und Unternehmen eine feste Vertragslaufzeit von bis zu fünf Jahren. Vor Ablauf kann der Vertrag nur aus "wichtigem Grund" gekündigt werden - und das Einhalten der Compliance-Regeln ist kein solcher Grund. Ansonsten sehen die Verträge zumeist vor, dass sie zwar jederzeit kündbar sind, aber mit einer langen Frist zwischen sechs und 18 Monaten.
Teil 2: Kein Kündigungsschutz für Geschäftsführer
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FTD.de, 21.09.2010
© 2010 Financial Times Deutschland,
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