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Merken   Drucken   18.02.2009, 15:53 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Bei Fristen den Fiskus austricksen

Bevor das Finanzamt einen Antrag ablehnt, muss es dem Bürger Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ansonsten ist der Steuerbescheid angreifbar. von Birgit Tietjen
Sechs Wochen hatte das Schreiben des Finanzamts bereits auf dem Poststapel gelegen, als eine Hamburger Immobilienmaklerin den Umschlag öffnete. Inhalt: der Einkommensteuerbescheid für 2006. Die Erholung nach dem langen Urlaub war schlagartig dahin, als die Frau den Betrag entdeckte, den das Finanzamt einforderte. Immerhin hatte sie in ihrer Steuererklärung erhebliche Aufwendungen für ihren Dienstwagen, einen Porsche, geltend gemacht. Der zuständige Finanzbeamte fand die Kosten jedoch zu happig und strich sie kräftig zusammen, bevor er den Bescheid abschickte. Als die Maklerin den Brief öffnete, war die Einspruchsfrist längst abgelaufen.
Immer wieder kommt es vor, dass Steuerpflichtige Fristen verpassen, weil sie auf die Bescheide vom Fiskus nicht rechtzeitig reagieren. Spätestens dann sollten sie überprüfen, ob das Finanzamt auch alle Formen gewahrt hat. Wenn nicht, läuft die Frist nämlich weiter.
So auch bei der Maklerin. "Da das Finanzamt den Steuerbescheid zulasten der Frau einfach geändert hat, ohne ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, muss man ihr nun Wiedereinsetzung gewähren", sagt Steuerberater Bernd Ecker, der die Maklerin vertreten hat. Das bedeutet, dass sie nicht nur einen Monat, sondern ein ganzes Jahr Zeit hat, Einspruch einzulegen.
Die Frage, wann einem Steuerpflichtigen "rechtliches Gehör" zusteht, ist eindeutig geregelt. "Immer wenn das Finanzamt einen Verwaltungsakt zulasten eines Steuerzahlers erlassen oder ändern will, muss es ihn hierüber grundsätzlich informieren und ihm die Chance geben, sich zu äußern", sagt Ludwig Eisenmann, Steuerberater in Ingolstadt. Dazu gehören neben Steuer- und Schätzungsbescheiden auch Haftungsbescheide, die Anordnung einer Außenprüfung oder die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
Der Bürger muss ausreichend Zeit haben, auf die belastende Änderung reagieren zu können - so will es das Rechtsstaatsprinzip. Vor einem Schätzungsbescheid soll er beispielsweise Gelegenheit bekommen, seine Steuererklärung abzugeben. Vor dem Widerruf einer Stundung soll er nochmals die Chance haben, seine ausstehenden Raten zu zahlen. Meldet er sich dann allerdings nicht innerhalb der gesetzten Frist, darf das Finanzamt Fakten schaffen.
"Zwar müssen die Beamten nicht jede Kleinigkeit vorher ankündigen oder im Steuerbescheid ausführlich erläutern", so Eisenmann weiter. Nur wesentliche Abweichungen sollen vorher angekündigt werden. Doch wann eine Abweichung "wesentlich" ist, ist durch Gesetz oder Rechtsprechung bislang nicht explizit festgelegt. Die Abgabenordnung - vor allem Paragraf 91 - lässt zwar in einigen ausdrücklich geregelten Fällen Ausnahmen vom rechtlichen Gehör zu, der Rest wird jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.
Einige Oberfinanzdirektionen weisen ihre Bediensteten an, Änderungen bei Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab 500 Euro, Abweichungen bei Umsätzen ab 2500 Euro anzukündigen. Doch nicht alle scheinen sich daran zu halten.
Findet zumindest Ludwig Eisenmann: "Da werden Gewinne abgeändert, das Halbeinkünfteverfahren nicht beachtet oder Sonderausgaben gestrichen. Alles ohne Erläuterung", kritisiert der Ingolstädter Steuerberater. "Wir müssen dann erst mal mühsam prüfen, wo genau die Abweichung liegt und ob wir mittels Einspruch dagegen vorgehen müssen. Ein telefonischer Hinweis oder ein Zweizeiler würde allen viel Zeit und Arbeit ersparen."

Teil 2: Allerdings muss nicht jede Amtshandlung vorher vom Bürger abgesegnet werden

  • FTD.de, 18.02.2009
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