Patienten können hohe Krankheitskosten leichter von der Steuer absetzen
Über Jahrzehnte war das die gängige Praxis: Krankheitskosten erkannte das Finanzamt nur an, wenn die Rechnung mit einem amtlichen Arztstempel versehen war. Der Bundesfinanzhof aber macht das nicht länger mit. Im Fall des behinderten Herrn X hat er das Gutachten des Neurologen für ausreichend erklärt (Az.: VI R 14/09) - und damit den Paradigmenwechsel bestätigt, den er im Januar eingeleitet hatte. Erstmals hatte der BFH Anfang des Jahres entschieden, dass das Attest eines Amtsarztes für den Steuerabzug nicht mehr nötig ist (Az.: VI R 17/09 und VI R 16/09).
"Der Bundesfinanzhof stellt sich immer mehr den gesellschaftlichen Realitäten", sagt Thomas Schnacken, Steuerberater in Nürnberg. "Den Nachweis, dass ein Patient krank ist, kann auch ein normaler Arzt führen. Schließlich hat auch der einen Eid geleistet." Früher war das keinesfalls selbstverständlich. "Da haben die Finanzämter praktisch unterstellt, dass der Hausarzt oder behandelnde Facharzt nur Gefälligkeitsgutachten erstellen", sagt Rudolf Gramlich, Leiter der steuerfachlichen Abteilung des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Rings.
Krankheitskosten sind ohnehin nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie sogenannte außergewöhnliche Belastungen darstellen. Dazu müssen die Kosten eines Patienten im Vergleich zu denen anderer Bürger überdurchschnittlich hoch sein und einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens überschreiten, der als zumutbare Belastung bezeichnet wird. "Häufig kommen die Kosten der Steuerpflichtigen gar nicht über diese Grenze", sagt Steuerberater Schnacken. Wer beispielsweise 50.000 Euro im Jahr verdient, muss Kosten bis zu einer Höhe von sechs Prozent des Jahresverdienstes selbst zahlen. Bei Familien mit Kindern ist die Grenze etwas herabgesetzt: bei 50.000 Euro Einkommen müssen sie bis zu drei Prozent selbst tragen.