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20.01.2010, 15:09
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Recht + Steuern:
Dann mach doch ins Ausland!
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Betriebsverlegung ins Ausland aufgegeben. Die Wirtschaft freut sich - vielleicht zu früh.
von Elke Spanner, Hamburg
In einem kleinen Büro in Belgien ist endlich Frieden eingekehrt. Über 15 Jahre lang ist dem selbstständigen Erfinder Reinhard K. (Name geändert) die Wut hochgekommen, wenn er nur an Deutschland zurückgedacht hat. Im Dauerstreit lag er mit seiner alten Heimat, seit er damals diese Post in seinem Briefkasten gefunden hatte. 1995 war er soeben samt seinem kleinen Erfinderbüro nach Belgien umgesiedelt, hatte gerade Makler und Umzugswagen bezahlt, da sollte er plötzlich kräftig Steuern nach Deutschland zurücküberweisen. Sein Umzug sei wie eine endgültige Betriebsaufgabe zu behandeln, teilte ihm das Finanzamt seinerzeit mit, ergo habe er Steuern auf seine stillen Reserven zu zahlen.
Mit dem Betriebsvermögen über die Grenze: Stille Reserven brauchen Unternehmer laut BFH zunächst nicht zu versteuern
Der Mann war aufgebracht. So sehr, dass er vor Gericht ging und seinen Protest bis zur höchsten Instanz durchzog. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) ihm recht gegeben - und damit seine eigene langjährige Rechtsprechung zur "Steuerentstrickung" bei Betriebsverlegung ins Ausland gekippt (Az.: I R 99/08). Der Fiskus, urteilten die obersten Finanzrichter des Ersten Senats, dürfe die Steuer nicht gleich beim Grenzübertritt eintreiben, sondern könne das auch noch Jahre später tun - wenn der Betrieb im Ausland tatsächlich einmal aufgegeben oder weiterverkauft wird.
Der Frieden herrscht jetzt allerdings auch nur in jenem Büro in Belgien. In der Fachwelt geht der Konflikt mit diesem Urteil erst richtig los. Der Erste Senat ist mit seiner Entscheidung nämlich nicht nur von seiner alten Rechtsprechung abgerückt, in der er über Jahrzehnte die Auffassung vertreten hatte, die Finanzämter dürften beim Grenzübertritt eines Unternehmers abkassieren - sondern auch vom Wortlaut des aktuellen Gesetzes. Selbst im eigenen Haus, heißt es aus dem BFH, ist diese Entscheidung höchst umstritten.
Die bisherige Rechtsprechung des BFH stammte aus einer Zeit, als es zur sogenannten Steuerentstrickung gar keine gesetzliche Regelung gab. Um die Gesetzeslücke zu schließen, haben die Finanzrichter ihre "Theorie der finalen Betriebsaufgabe" entwickelt: Wer mit seinem Unternehmen ins Ausland umzieht, muss sich so behandeln lassen, als stelle er den Betrieb endgültig ein. 2006 aber hat der Gesetzgeber die Sache geregelt - und die jahrzehntealte Spruchpraxis des BFH in Gesetzesform gegossen. Im Einkommensteuergesetz steht seither, dass der Fiskus beim Grenzübertritt eines Unternehmers für stillen Reserven abkassieren darf, wenn sein Besteuerungsrecht sonst untergehen würde. Das betrifft nicht nur selbstständige Unternehmer. Eine parallele Regelung für Körperschaften, etwa GmbHs, findet sich im Körperschaftsteuergesetz.
Teil 2: Wie dieses Gesetz zu verstehen ist
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FTD.de, 20.01.2010
© 2010 Financial Times Deutschland,
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