Achtung, Irrgarten: Geht es um schwarze Kassen, müssen sich die Richter zwischen Korruptionsdelikten (schwer beweisbar) und Untreue (leichter beweisbar) entscheiden
Der Zweite Strafsenat verhandelte unter anderem über die Revision von Andreas K. Das Gericht in der Vorinstanz hatte den früheren Siemens-Finanzvorstand zu einer Bewährungsstrafe und einer Geldbuße verurteilt - wegen Bestechung und Untreue. Er hatte schwarze Kassen verwaltet und daraus im Jahr 2000 rund 6 Mio. Euro benutzt, um zwei Manager des italienischen Elektrokonzerns Enel zu bestechen. So konnte er für Siemens Aufträge in Höhe von 338 Mio. Euro gewinnen.
Mit dem Urteil gibt der BGH den entscheidenden Fingerzeig für die Folgeprozesse im Siemens-Skandal; schließlich ermittelt die Staatsanwalt gegen 300 Beschuldigte. Für den Kampf gegen die Korruption soll nun ausgerechnet die "Untreue" herhalten, ein Straftatbestand, der so ungenau ist, dass manche Rechtswissenschaftler ihn sogar für verfassungswidrig halten.
Zwar stellt das Strafgesetzbuch klar: Eine Untreue ist erst eine Untreue, wenn dem Opfer - hier also dem Unternehmen Siemens - am Ende auch ein Schaden entsteht. Was aber genau passieren muss, damit man von einem Schaden sprechen kann, das ist ein Dauerstreit unter Juristen. Und so bleibt der Untreueparagraf eine große Überraschungskiste, von der böse Zungen behaupten: Untreue passt immer.