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Merken   Drucken   01.09.2010, 06:00 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Der Richter und sein Swap

Vor den Oberlandesgerichten gehen die Meinungen über die Zinswetten weit auseinander - vor allem die Deutsche Bank darf sich freuen. von Marco Engemann, Frankfurt und Andreas Kurz, Berlin
Der Streit um die Swap-Geschäfte insbesondere der Deutschen Bank  hat es vielerorts schon vor die Oberlandesgerichte geschafft. Viele Kommunen und mittelständische Unternehmen fühlen sich von der Großbank verschaukelt und werfen ihr fehlerhafte Beratung vor. Für manchen Investor haben sich die Swaps als Verlustbringer erwiesen.
Bei Swap-Geschäften wettet der Kunde - kurz gesagt - gegen die Bank auf die Zinsentwicklung an den Kapitalmärkten. Den Verträgen liegen Berechnungen zugrunde, die nicht leicht zu durchschauen sind.
Kritiker werfen den Banken vor, dass ihr Risiko (und damit die Renditechancen des Kunden) auf den jeweils zu zahlenden Festzinssatz beschränkt ist - während die Renditechance der Bank (vulgo das Risiko des Kunden) der Höhe nach unbegrenzt ist. Die Meinungen der Gerichte dazu fallen aber durchaus unterschiedlich aus.
Die Deutsche Bank war vor den Oberlandesgerichten (OLG) Bamberg (Az.: 4 U 92/08), Celle (3 U 45/09), Düsseldorf (I-9 U 187/08), Frankfurt (23 U 76/08; 23 U 24/09; 23 U 230/08; 23 U 175/08) siegreich. Die Düsseldorfer Richter urteilten, dass das Institut seine Aufklärungspflichten nicht verletzt habe - sein Gewinninteresse sei so offenbar gewesen, dass es nicht Gegenstand der Beratung sein musste. Obendrein erfüllte der Kunde auch nicht das Bild des schutzwürdigen Anlegers - investiert und geklagt hatte eine Bekleidungsfirma mit 1500 Angestellten und 100 Mio. Euro Umsatz. Ihr Swap-Verlust: 866.000 Euro.
Im Celler Fall attestierten die Richter dem klagenden GmbH-Chef, dass die Beratung seinem Wissensstand und seiner Risikobereitschaft entsprochen habe. Schließlich sei es nicht sein erster Swap gewesen, die Deutsche Bank konnte alte Verträge vorlegen. Doch waren diese Geschäfte für den Kläger früher überwiegend erfreulich ausgegangen. Sein Schaden: 1,2 Mio. Euro.
Einer der Frankfurter Fälle ist mittlerweile in der Revision und liegt beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 33/10). Ein mittelständischer Unternehmer macht darin einen Schaden von 540.000 Euro geltend.
In drei Fällen hat die Deutsche Bank eine (Teil-)Niederlage kassiert. Vor dem OLG Koblenz ging der Prozess zur Hälfte verloren (6 U 170/09, nicht rechtskräftig), in Naumburg musste sich das Kreditinstitut eine 66-prozentige Mitschuld ankreiden lassen (2 U 111/04). Geklagt hatten die Stadtwerke Salzwedel. Die Bank habe nicht auf das kommunale Spekulationsverbot hingewiesen, so die Richter. Doch hätte auch der Chef der Stadtwerke dieses kennen müssen.
Den Prozess vor dem OLG Stuttgart hat die Bank komplett verloren (9 U 164/08). Dieses Mal machten die Richter klar, dass sie die Swaps in der Nähe des Glücksspiels sehen. Außerdem seien sie so konzipiert, dass der Kunde (ein Mittelständler) die Verlustgefahr nicht erkennen konnte. "Endlich hat ein Gericht den Charakter dieser Zinswetten als Glücksspiel in sein Urteil mit einbezogen", sagt Anwalt Julian Roberts von der Kanzlei Wolfsteiner Roberts. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
  • FTD.de, 01.09.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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