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Merken   Drucken   16.12.2009, 16:33 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Doppelt gemolkene Rentner

Ruheständler klagen, sie müssen gleich zweimal Steuern zahlen. Der Bundesfinanzhof entscheidet Anfang 2010, ob das stimmt. Juristisch geht es vor allem um den Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben. von Mareeke Buttjer, Hamburg
Mit der Romantik des gemütlichen Lebensabends ist es vorbei. Der Rentner von heute lebt im Stress. Seit 2005 müssen Senioren Steuern zahlen, Ergebnis der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das ist nicht nur teuer, sondern auch höchst kompliziert - jüngst wurde bekannt, dass Hunderttausende Ruheständler ihre Erklärung falsch ausgefüllt und folglich zu viel oder zu wenig Steuern bezahlt haben. Jetzt aber wird die Sache ohnehin noch einmal überprüft: Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind mehrere Verfahren anhängig, in denen er über Detailfragen der nachgelagerten Besteuerung entscheiden muss.
Ausgesaugt: Erst zahlen Arbeitnehmer Rentenbeiträge, später dann ...   Ausgesaugt: Erst zahlen Arbeitnehmer Rentenbeiträge, später dann Altersbezüge
Im Kern geht es dabei um die Frage, ob die Rentner doppelt zahlen. Eigentlich soll das gerade vermieden werden. Deshalb dürfen Steuerzahler während ihrer Berufstätigkeit die Rentenbeiträge von der Steuer absetzen - unabhängig davon, ob sie in eine gesetzliche oder eine private Rentenversicherung einzahlen. Diese Ausgaben sind allerdings der Höhe nach beschränkt und nur als sogenannte Sonderausgaben abziehbar. Und hier liegt das juristische Problem: Der zehnte Senat des BFH entscheidet Anfang des kommenden Jahres, ob diese Beschränkung rechtlich zulässig ist (Az.: X R 9/07, X R 28/07, X R 34/07, X R 45/07, X R 6/08).
Die Kläger sagen: Nein. Zur Begründung führen sie an, dass Beiträge zur Rentenversicherung keine Sonderausgaben, sondern Werbungskosten seien. Werbungskosten sind Ausgaben, die notwendig sind, um überhaupt Einkommen erzielen zu können. Das Gesetz ordnet Rentenbeiträge aber dem Bereich der Sonderausgaben zu, die zur bloßen Existenzsicherung aufgewendet werden.
Wie der BFH entscheiden wird, ist unsicher. Es gibt allenfalls Indizien. In einem Aussetzungsverfahren 2006 hat er erklärt, dass es "nicht ernstlich zweifelhaft" sei, Rentenbeiträge als Sonderausgaben zu qualifizieren (Az.: X B 166/05). Auch das System der nachgelagerten Besteuerung spricht dafür, dass der BFH den Abzug von Rentenbeiträgen nur begrenzt zulässt.
Michael Preißer, Professor für Steuerrecht an der Universität Lüneburg, glaubt deshalb nicht an eine Kehrtwende des BFH: "Die gesamte Wertentscheidung des Einkommensteuergesetzes geht davon aus, dass es sich bei den Vorsorgeaufwendungen um Sonderausgaben handelt, hiervon wird der BFH nicht abrücken." BFH-Presserichter Michael Wendt sieht die Sache hingegen noch völlig offen: "Die Besetzung des zuständigen Senats hat sich geändert, weshalb ein Urteil auch in die andere Richtung gehen kann."
Als sich der Gesetzgeber 2005 nach Vorgaben eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvL 17/99) für die nachgelagerte Besteuerung aller Rentner entschieden hat, wollte er diese nicht sofort voll belasten. Das Einkommensteuergesetz sieht deshalb Übergangsvorschriften vor: 2005 waren zunächst nur 50 Prozent der Rente zu besteuern. Der Anteil wird jedes Jahr um zwei Prozent, ab 2025 um einen Prozentpunkt gesteigert, bis auf die Renten ab 2040 zu 100 Prozent Steuern abgeführt werden. Parallel dazu dürfen die Arbeitnehmer in der Einzahlphase ihre Rentenbeiträge allerdings auch nur begrenzt steuerlich absetzen: 2005 konnten sie zunächst 60 Prozent geltend machen. Der Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozent, bis im Jahr 2025 die vollen 100 Prozent erreicht sind - die aber auch nur einem Maximalbetrag von 20.000 Euro einschließlich Arbeitgeberanteil entsprechen dürfen. Die Regelung ist kompliziert. Diplom-Finanzwirt Heinz-Gerd Horlemann findet sie dennoch sinnvoll: "Anders hätte man praktischerweise das Verfassungsgerichtsurteil nicht umsetzen können."

Teil 2: Die positiven Seiten der nachgelagerten Besteuerung

  • Aus der FTD vom 17.12.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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