Wer fernab von zu Hause einen zweiten Wohnsitz hat, kann viele Kosten von der Steuer absetzen
Dass sie im März doch noch als Siegerin den Bundesfinanzhof (BFH) verließ, liegt daran, dass die Rechtssprechung sich durch eine Vielzahl von Urteilen in den vergangenen zwei Jahren deutlich verändert hat. Lange wurde eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, wenn jemand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegzog. Im März 2009 aber hatte der BFH zwei richtungsweisende Urteile (Az.: VI R 23/07 und VI R 58/06) gesprochen, denen sich das Bundesfinanzministerium (BMF) angeschlossen hatte: "Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt", so das BMF in einem Erlass vom Dezember. Wesentlich mehr Menschen können seither die Kosten für ihre Zweitwohnung steuerlich geltend machen.
"Tendenziell sind Gerichte und Finanzämter beim Thema doppelte Haushaltsführung kulanter geworden", sagt Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis. Wer zwischen zwei Städten pendelt, darf "notwendige" Ausgaben für die Zweitwohnung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Mehr als die ortsübliche Miete für eine 60-Quadratmeter-Wohnung wird aber nicht anerkannt - egal, ob man in einem Wohnwagen, einer Eigentumswohnung oder einem Penthouse lebt. Auch Wohnungsknappheit lässt das Finanzamt nicht als Grund für teuren Geschmack gelten.
Absetzbar sind zudem eine Vielzahl kleinerer Ausgaben, etwa für Inserate und Maklerprovision bei der Wohnungssuche, für Kartons und Leihwagen beim Umzug sowie für die klassische Einrichtung bestehend aus Tisch, Schrank und Bett. Bei Heimfahrten darf man pauschal 30 Cent pro Kilometer angeben, zudem für die ersten drei Monate eine Verpflegungspauschale von 24 Euro am Tag.
Wer in einer Gemeinde lebt, die eine Zweitwohnsteuer erhebt, kann auch die geltend machen - zumindest als Lediger. Verheiratete kommen ohnehin besser weg: "Von ihnen darf keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden, weil das eine unzulässige Diskriminierung der Eheleute darstellt", sagt Susanne Hierl, Rechtsanwältin bei Rödl & Partner. Verheiratete können zudem die Fahrtkosten für den Besuch beim Partner absetzen.