Bei der Behandlung von Privatpatienten gibt es die Probleme nicht
Sein Urteil könnte die Branche erschüttern. Alles hängt an der Grundsatzfrage: Können sich Ärzte überhaupt wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar machen? Nach der einschlägigen Gesetzesnorm im Strafgesetzbuch (Paragraf 299 StGB) trifft dies auf Angestellte oder Beauftragte eines Geschäftsbetriebs zu, wenn sie einen Lieferanten oder Dienstleister bevorzugen und sich dies bezahlen lassen. Das gilt genauso für denjenigen, der sie besticht. Nicht anwendbar ist dieses Gesetz aber für Unternehmenschefs - sie dürfen sich Gefälligkeiten durchaus honorieren lassen.
Auch niedergelassene Ärzte fallen als Selbstständige eigentlich nicht unter diesen Paragrafen. Doch wie sieht es aus, wenn sie Medikamente oder Hilfsmittel auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen? Gelten sie dann als "Beauftragte"? Ist dann jede Verschreibung eines Medikaments oder eines Hilfsmittels, die für sie mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist, ein Fall von Bestechung? Sollten die Karlsruher Richter so entscheiden, könnten sie damit eine Strafverfolgungslawine lostreten.
"Die Strafbestimmung gibt es seit mehr als 100 Jahren, und die Marketingpraxis der Medizinindustrie ist auch nicht neu", sagt André Szesny, Wirtschaftsstrafrechtler in der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf. Er wundert sich darüber, dass die Diskussion erst jetzt beginnt. In Gang gesetzt hat sie der Hamburger Strafrechtler Oliver Pragal: Der Arzt handele als Beauftragter der Kasse, wenn er seinen Patienten etwas verordnet, denn er entscheidet, was die Kasse letztlich bezahlen muss. Diese Ansicht vertrat er 2005 in einem viel beachteten Aufsatz im Fachmagazin "Neue Zeitschrift für Strafrecht".