Recht + Steuern:Glückliche Fügung für Steuersünder
Ab 1 Mio. Euro müssen Steuersünder hinter Gittern. Das ist die bisher gängige Interpretation eines Urteils des Bundesgerichtshofs. Doch der Zumwinkel-Prozess brachte eine überraschend neue Erkenntnis: Wer fünf Mal 200.000 Euro hinterzieht, hinterzieht noch lange nicht eine Million. von Kirsten Bialdiga (Bochum) und Andreas Kurz (Berlin)
Knapp 20 Minuten hat Oberstaatsanwalt Gerrit Gabriel plädiert, da kommt er zum Wesentlichen: Er beantrage eine Gesamtstrafe von zwei Jahren auf Bewährung, obendrein solle der frühere Post-Chef Klaus Zumwinkel eine Geldauflage von 1 Mio. Euro zahlen.
Zuvor hat der Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Bochum sorgsam das Für und Wider abgewogen. Gegen Zumwinkel spräche seine Liechtensteiner Verschleierungstaktik, für ihn die Verdienste ums Land, das frühe Geständnis, die schnelle Wiedergutmachung. All das hatten Beobachter so auch erwartet.
Doch dann kommt Gabriel zu einem Punkt, der für Erstaunen sorgt. Zur BGH-Entscheidung von Anfang Dezember, in der die Karlsruher Richter wegweisend urteilten, wann Steuerhinterziehung verjährt. Viele, auch Experten, wollten darin eine strenge Vorgabe sehen: Ab 1 Mio. Euro hinterzogener Steuern könne nur noch ausnahmsweise eine Bewährungsstrafe verhängt werden.
Klaus Zumwinkel
Nun stellt sich heraus, dass die Vorgabe so streng nicht ist. Das lässt sich aus dem Bochumer Plädoyer ableiten: Für die Strafhöhe dürften die hinterzogenen Steuern nicht ohne Weiteres addiert werden - erst das ergibt in Sachen Klaus Zumwinkel den Gesamtschaden von knapp 1 Mio. Euro, sondern jede Tat muss gesondert beurteilt werden. Und da Zumwinkel wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, sprich Jahren, angeklagt sei, müssten 200.000 Euro zugrunde gelegt werden. Das sei der höchste hinterzogene Betrag eines Jahres, und zwar aus dem Jahr 2002. "200000 Euro liegen aber relativ weit entfernt von der Obergrenze einer Million", fügte Gabriel an.
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Bilderserie: Prominente Steuersünder
Und so wirkt das BGH-Urteil, nach dem manche den früheren Post-Chef schon im Kerker sahen, plötzlich wie eine glückliche Fügung. Der Volltext ist gerade erst veröffentlicht worden, die bisherigen Interpretationen konnten sich nur auf eine Pressemitteilung stützen. "Die Meldung war sehr stark verkürzt", sagt der Steuerstrafrechtler Franz Bielefeld von der Kanzlei RP Richter & Partner in München. Zusammengerechnet werden dürfe der Schaden nur, so Bielefeld, wenn die Tat "in einem Schwung" begangen wurde. Dafür hätte Zumwinkel die fünf falschen Steuererklärungen in einem Brief abschicken müssen - anstatt versetzt über fünf Jahre.
Auch, dass der Ermittlungsrichter eine Frist versäumte und die Taten aus 2001 deshalb verjährten, verliert sich nun in der Unerheblichkeit. Wenig überraschend, dass Zumwinkels Verteidiger Hanns W. Feigen mit dem Herrn Oberstaatsanwalt voll und ganz einer Meinung war.
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