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Merken   Drucken   05.01.2010, 08:48 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Großangriff auf das Kleingedruckte

Verbraucherschutzregeln gelten auch für Verträge zwischen Unternehmen. Darum meiden die das deutsche Recht. von Thoralf Schwanitz, Berlin
Demonstrieren mit Sprechchören, Megafon und selbst gemalten Transparenten - das ist nicht ihr Stil. Wenn Wirtschaftsanwälte für eine Gesetzesänderung im Sinne ihrer Klientel werben, gehen sie andere Wege: Sie schreiben Fachaufsätze mit Überschriften wie "Rechtswahl im Export: Risiko deutsches Recht". Sie veranstalten Tagungen - oder machen es wie Werner Müller und schreiben einen Brief an das Bundesjustizministerium.
Aufgedeckt: Die Gerichte wenden bei der Überprüfung von ...   Aufgedeckt: Die Gerichte wenden bei der Überprüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen Unternehmen vereinbart sind, strenge Maßstäbe an
Müller, Rechtsanwalt und Partner bei Baker & McKenzie, findet das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) firmenfeindlich. Auf sein Schreiben, in dem er das beklagte, habe die ehemalige Ministerin Brigitte Zypries immerhin "inhaltsvoll" geantwortet. Das ist eine freundliche Umschreibung für: unbefriedigende Rückmeldung. Die neue Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat immerhin ein aufmunterndes Grußwort gesandt - an die Teilnehmer einer Konferenz zum Thema an der Universität Heidelberg. Dort klagten Anwälte, Justiziare, Verbandsvertreter und Unternehmer einander ihr Leid wegen des deutschen AGB-Rechts.
Bei den AGB handelt es sich nicht nur um das eingerahmte Kleingedruckte, das in Kassennähe beim Textilreinigungsservice, in der Autowerkstatt oder dem Videoverleih hängt. Auch Unternehmen, die miteinander Geschäfte machen, fügen ihren Verträgen AGB bei. Die Gerichte können diese oder gleich den ganzen Vertrag für unwirksam erklären, wenn ein Vertragspartner dadurch benachteiligt wird - und dabei legen sie einen fast ebenso strengen Maßstab an wie bei Verbraucherverträgen.
Deshalb können Firmen nach deutschem Recht beispielsweise kaum wirksame Haftungsbegrenzungen in ihren AGB vereinbaren. Hat etwa eine Firma, die einem Kraftwerksbetreiber eine Turbine zum Preis von 2 Mio. Euro liefert, die Haftung auf die Hälfte des Preises beschränkt, "müsste man nach deutschem Recht ein dickes Fragezeichen setzen, ob man das so vereinbaren kann", sagt Müller.
Der Bundesgerichtshof hatte jüngst den Fall eines Leitungsnetzbetreibers zu entscheiden, der einer Firma die Nutzung seines Netzes für Telekommunikationsdienste gewährt hatte. Für mögliche Entschädigungen der Grundstückseigentümer, über deren Land die Leitungen verlaufen, sollte die Telekomfirma allein aufkommen, stand in den AGB des Netzbetreibers. Geht nicht, entschied der BGH (Az.: V ZR 254/08). Zumeist geht es beim obersten Gerichtshof aber um Fälle, in denen eine Partei wirtschaftlich weitaus schwächer und damit schutzbedürftig ist - wie zum Beispiel bei Streitigkeiten zwischen einem Tankstellenpächter und einem Mineralölkonzern. "Das Gericht hat es in diesen Entscheidungen aber versäumt klarzustellen, dass bei Vertragspartnern auf Augenhöhe im AGB-Recht andere Maßstäbe gelten müssen", sagt Müller.

Teil 2: Deutschland im Abseits

  • Aus der FTD vom 05.01.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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