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Merken   Drucken   05.07.2011, 09:07 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Grundsatzurteil stärkt Frauen bei Diskriminierungsklagen

Ein Manager sagt einer Abteilungsleiterin, sie solle sich auf ihr Kind freuen. Dann gibt er einem männlichen Kollegen den Job, der der Frau vor der Schwangerschaft in Aussicht gestellt wurde. Das Bundesarbeitsgericht sieht dies als Indiz für eine Benachteiligung. von Thomas Münster, München
Es war nur ein Satz. Aber einer mit nachhaltigen Folgen. Acht Gerichtsentscheidungen später steht jetzt fest, dass die Worte besser nie gesagt worden wären. Eigentlich hatte der Manager von Sony BMG, heute: Sony Music Entertainment, seiner Abteilungsleiterin nur geraten, dass sie sich auf ihr Kind freuen soll. Dann allerdings, und das war das Pikante, hat er einen männlichen Kollegen auf den Leitungsjob befördert, der ihr vor der Schwangerschaft in Aussicht gestellt worden war.
Zu 17.000 Euro Schadensersatz wegen Diskriminierung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Brandenburg (Az.: 3Sa917/11) nun den Konzern verdonnert - nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) den harmlos anmutenden Satz mehrfach ausdrücklich als Indiz für eine Benachteiligung bezeichnet hat. Damit hat das oberste deutsche Arbeitsgericht die Hürden für Diskriminierungsklagen gegen Firmen deutlich abgesenkt.
Diskriminierungsklagen sind immer reine Indizienprozesse   Diskriminierungsklagen sind immer reine Indizienprozesse
Das Sony-Verfahren markiert ein neues Kapitel in der Anwendung des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG). Diskriminierungsklagen sind immer reine Indizienprozesse. Denn was tatsächlich hinter einer Personalentscheidung steckt, kann der Arbeitnehmer fast nie beweisen. Deshalb muss er laut Gesetz Hinweise sammeln, die eine Benachteiligung nahelegen. Der Arbeitgeber muss dann wiederum belegen, dass seine Entscheidung sachlich gerechtfertigt war.
Der Maßstab für diese Indizien war bisher eher streng. Auch die Sony-Angestellte musste einen Prozessmarathon absolvieren, ehe sie nach fünf Jahren endlich attestiert bekam, dass ihr Unrecht geschehen ist. Zweimal beharrte das LAG Berlin darauf, dass der Manager sich bei der Beförderung korrekt verhalten habe (Az.: 2Sa1776/06 und 2070/08): Die Aufforderung, sich auf das Kind zu freuen, müsse schlicht als Trost für die enttäuschte Frau gewertet werden, sonst wäre jedes persönliche Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern unmöglich.
Das BAG aber hat die Berliner Richter zweimal für ihre unternehmensfreundliche Sicht abgewatscht. Zunächst merkte es noch recht zurückhaltend an, das Verhalten des Sony-Managers könne sehr wohl für eine Diskriminierung sprechen (Az.: 8AZR 257/07).
Dann aber, als das LAG Schadensersatz unbeirrt erneut ablehnte, zauderte das BAG nicht mehr: Es warf den Berliner Richtern vor, sie hätten die Vorgaben aus der ersten BAG-Entscheidung ignoriert und damit gegen Gesetze verstoßen (Az.: 8AZR483/09). Der Fall ging abermals zurück nach Berlin - diesmal mit der Auflage, dass andere Richter entscheiden.
Bis es dann vorige Woche das angestrebte Urteil gab. "Das BAG schlägt jetzt - nach anfänglicher Zurückhaltung - nach meinem Bauchgefühl eine schärfere Gangart bei der Anwendung des AGGs ein", sagt Arno Frings, Anwalt bei Orrick Hölters & Elsing.

Teil 2: "Vorgang muss sauber dokumentiert werden"

  • FTD.de, 05.07.2011
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