Happy Birthday, Papiertiger! Ende September wird das Informationsfreiheitsgesetz 1000 Tage alt
Nur weil Humbs seinen Antrag auf Akteneinsicht auf einem Blatt mit dem Briefkopf seines Senders Rundfunk Berlin-Brandenburg einreichte, lehnte die NRW-Bank das Ersuchen ab. Informationsfreiheit gelte nur für Menschen, nicht aber für juristische Personen, so die merkwürdige Begründung. Darum versuchte es der Autor für das Politmagazin "Kontraste" noch einmal, diesmal eben als Privatmann. Wieder erhielt er einen ablehnenden Bescheid: Hinter Chris Humbs verstecke sich ja eigentlich die Rundfunkanstalt, ließ man ihn wissen. Und im darauffolgenden Eilverfahren um die Herausgabe der Informationen bekam die NRW-Bank vom Verwaltungsgericht Düsseldorf die volle Rückendeckung.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster hatte Humbs im Eilverfahren mehr Erfolg - so scheint es zunächst: Der Journalist habe "deutlich zum Ausdruck gebracht, den Zugangsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen" (Az.: 8 B 913/08), urteilten die Richter. Ein paar Sätze später erklärten sie aber, warum Humbs' Begehren im Ergebnis dennoch erfolglos bleiben muss: Die Verhandlungen zwischen Nordrhein-Westfalen und Nokia über die Rückzahlung der Subventionen würden durch die Weitergabe des Materials an ihn gestört. Das Gericht stützte sich auf eine Ausnahme im NRW-IFG, die bei Gefahr für "den Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme" die Informationssperre ermöglicht.
Der Medienrechtsexperte Michael Schmittmann erkennt in diesem Fall ein typisches Muster: "Die Gerichte sehen Informationsfreiheitsgesetze sehr skeptisch", sagt der Anwalt aus dem Düsseldorfer Büro von Heuking. "Sie wollen den Handlungsspielraum der Behörden nicht einschränken und zugleich verhindern, dass für Journalisten mehr Rechte als nach den Landespressegesetzen entstehen. Sie legen Informationsfreiheitsgesetze darum sehr restriktiv aus."
Dabei hatten es die Macher von Informationsfreiheitsgesetzen im Bundestag und den Länderparlamenten doch so gut gemeint. Und große Erwartungen geweckt. Galt für die Behördenarbeit früher traditionell das Amtsgeheimnis, wurden mit dem IFG alle Informationen der Exekutive öffentlich. Nur wenn eine der genau beschriebenen Ausnahmen vorliegt, können Behörden die Herausgabe einschränken oder ganz verweigern. Etwa, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt sind, personenbezogene Daten geschützt werden müssen oder (speziell im Bundes-IFG) Militär- und Geheimdienstinformationen. Nicht nur klassische Behörden sind verpflichtet, sondern auch rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts - wie die NRW-Bank im Fall Nokia.