Kurz vor der Wahl wird noch mal richtig Politik gemacht. Nicht im Berliner Plenar-, sondern in einem Münchner Gerichtssaal. Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) bezweifeln nämlich, dass Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden dürfen, wenn sie der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" sind (Az.: VI B 69/09). Und das ist sehr peinlich für das Bundesfinanzministerium.
Mit ihrem Zweifel bringen die BFH-Richter nämlich schon die zweite große Kürzung aus dem Steueränderungsgesetz 2007 ins Wanken. Schon vor einem Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht die darin enthaltene Beschränkung der Pendlerpauschale gekippt. "Auch in diesem Fall hatte der BFH vorher diese Zweifelsformulierung benutzt", sagt Volkswirt Frank Hechtner vom Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Freien Universität Berlin. "Jetzt bekräftigen die Richter nochmal, was bereits einige Finanzgerichte bemängelt und ans Bundesverfassungsgericht verwiesen hatten."
Der neue Fall zeigt seine Brisanz erst auf den zweiten Blick. Die Richter entschieden lediglich, dass sich ein Schulrektor den Freibetrag für das heimische Büro auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen kann.
Der Pädagoge wollte sein Arbeitszimmer - wie bis 2007 möglich - steuerlich geltend machen. Das geht nach dem Gesetz aber eben nur noch, wenn der Raum "Mittelpunkt" der Arbeit ist. Ausnahmen für Arbeitnehmer, die mehrheitlich von zu Hause aus arbeiten oder gar keinen festen Büroplatz in der Firma haben, wurden im Gesetz gestrichen. Zu Unrecht, wie der BFH nun andeutet.