Am Ende reichte es nicht einmal mehr für einen neuen Fernseher. Sein ganzes Erspartes hatte der Rentner aus Willich auf Empfehlung seines Bankberaters in Papiere der US-Bank Lehman Brothers gesteckt. Eine Kreuzfahrt wollte er mit seiner Frau noch machen in die Ägäis, und der Enkel sollte zum 18. Geburtstag ein Auto bekommen. Nach der Pleite von Lehman: Alles weg.
Klar, er könnte seine Bank verklagen. Aber wenn das schiefgeht - schließlich ist der erste Lehman-Anleger am Freitag vor dem Landgericht Frankfurt unterlegen -, dann muss er die Prozess- und Anwaltskosten selbst zahlen. Und dafür ist ihm seine Pension zu schade.
So wie dem 72-Jährigen geht es vielen Lehman-Kleinanlegern. Wer den Prozess nicht aus der Portokasse finanzieren kann, der traut sich oft nicht, überhaupt zu klagen. Schließlich ist nur dann alles klar, wenn man gewinnt. Die Bank müsste in diesem Fall alle Kosten tragen: die des Gerichts und auch die der beteiligten Rechtsanwälte. Vor Gericht haben aber nur solche Anleger eine Chance, die beweisen können, dass der Bankberater geschlampt hat. Wenn er ihnen zum Beispiel die komplizierten Lehman-Zertifikate angedreht hat, obwohl ganz klar war, dass eine möglichst sichere Anlage gewollt war.
Gar nicht so einfach, wie das Urteil vom Freitag (Az.: 2-19 O 62/08) zeigt. Wird die Klage abgewiesen, dann kommen zu den wertlosen Zertifikaten auch noch die Verfahrenskosten obendrauf, und man wirft "schlechtem" Geld noch gutes hinterher.
Ältere Assekuranzen zahlen
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, könnte hingegen Glück haben - und sich auf das Wagnis eines Prozesses einlassen. Vor allem ältere Assekuranzen decken Streitigkeiten aus dem Kauf von Kapitalanlagen. Neuere Policen sind da strenger. "Viele Versicherungen haben nach dem T-Aktien-Prozess alles, was mit Geld und Wertpapieren zu tun hat, aus ihrer Deckung ausgenommen", sagt Daniela Bergdolt. Sie berät Anleger in ihrer gleichnamigen Münchner Kanzlei und ist die Geschäftsführerin der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz in Bayern.
Wer keine Versicherung und auch sonst nichts auf der hohen Kante hat, kann beim Staat Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Dann kommt der Steuerzahler für die Verfahrenskosten und den Anwalt auf. Der Haken: Die PKH springt nur bei den Gerichtsgebühren und den Kosten des eigenen Anwalts ein. Geht der Prozess verloren, muss man den Rechtsbeistand der Gegenseite also trotzdem selbst bezahlen, und das sind in der Regel immerhin 40 Prozent der Gesamtkosten. Außerdem bekommt PKH nur, wer den Staat in seine Finanzen hat blicken lassen und klarmachen konnte, dass er sich den Prozess nicht leisten kann.