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Merken   Drucken   31.05.2009, 14:00 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Mächtiger Gläubiger Staat

Der Staat ist der stärkste aller Gläubiger und will als erster bedient werden. Unternehmer, die das ausblenden, machen sich leicht strafbar. von Thoralf Schwanitz (Berlin)
Wieder ein Punktsieg vor dem Bundesfinanzhof (BFH): Will der Fiskus einen Firmenchef persönlich haftbar machen - etwa für betriebliche Steuerrückstände -, ist es kein Problem, wenn das Finanzamt im Bescheid die Begründung vergisst, entschied das Gericht in einem aktuellen Urteil und sprang damit dem Staat zur Seite (Az.: I R 29/08). Die Gründe dürfe das Finanzamt später im Klageverfahren nachreichen.
Der Staat sitzt als Gläubiger am längeren Hebel - gegenüber dem Steuerzahler sowieso, aber auch gegenüber anderen Gläubigern. "Als Gläubiger Nummer eins sollte Unternehmern mit Zahlungsproblemen der Fiskus einfallen, besonders in der Krise", sagt Christian Fleck, Rechtsanwalt und Steuerberater im Frankfurter Büro der Kanzlei Simmons & Simmons. "Leider haben viele Firmenchefs das nicht so im Blick, wie es oftmals nötig wäre, und sehen sich nicht selten mit dem Strafrecht konfrontiert."
Bei kriselnden Firmen warten viele auf ihr Geld. Der Fiskus setzt ...   Bei kriselnden Firmen warten viele auf ihr Geld. Der Fiskus setzt seine Ansprüche vorrangig durch - auch in der Krise
Wenn es finanziell eng wird, begleichen viele Unternehmer lieber erst einmal Rechnungen ihrer wichtigsten Lieferanten - um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Wenn es um das Überleben des Unternehmens geht, erscheinen ihnen Steuern, Forderungen von Rentenversicherungsträgern, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften zweitrangig. Eine fatale Fehleinschätzung.
"Steuern und Abgaben müssen Unternehmen entrichten, auch in der Krise", sagt Fleck. Hier sei die Rechtsprechung deutlich. Die Firmen müssen dabei die Fristen genau im Blick haben. "Dringend geboten ist die monatliche Abführung und Erklärung der Lohnsteuer, denn hier hat man ansonsten strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten", erklärt Fleck. Jahressteuern wie Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer haben hingegen eine Abgabefrist bis Ende Mai des Folgejahres, in dem sie entstanden sind. Außerdem gibt es Verlängerungsmöglichkeiten bis Ende März des jeweils übernächsten Jahres nach Entstehung der Steuer.
Der Handlungsspielraum ist also eng. Einen Hoffnungsstreif gibt es allerdings für Unternehmen: Die Finanzverwaltung hat ein Ermessen. Und das kann sie durchaus im Sinne klammer Firmen "betätigen", wie es auf Verwaltungsdeutsch heißt. Paragraf 222 der Abgabenordnung sieht vor, dass Steuerzahlungen vom Finanzamt gestundet werden können, wenn die Einziehung der Steuern bei Fälligkeit eine "erhebliche Härte" bedeuten würde. Gestundet werden kann dann, wenn zum Fälligkeitszeitpunkt ein nur kurzfristiger Liquiditätsengpass vorliegt und der Schuldner seine Steuern bisher immer pünktlich gezahlt hat. Das Bundesfinanzministerium mahnt nun bei der Finanzverwaltung mehr Flexibilität an. "Wir haben den Ländern gegenüber deutlich gemacht, dass wir in der Krise eine großzügige Auslegung der Ermessensvorschriften befürworten", sagt ein Sprecher.

Teil 2: Das Timing ist entscheidend

  • FTD.de, 31.05.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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