Bei dem bockigen Arbeitgeber handelte es sich nicht um ein dubioses Callcenter oder eine halbseidene Zeitarbeitsfirma. Sondern um den deutschen Bundesrat. Die vermeintlich selbstständigen Mitarbeiter arbeiteten als Besuchergruppenführer für die Länderkammer. Pikant, wenn ein staatliches Verfassungsorgan selbst mit dem Sozialgesetzbuch in Konflikt gerät. Unbeeindruckt von der Schelte des Gerichts hat der Bundesrat inzwischen Berufung eingelegt (Az.: L 1 KR 206/09). Die Rentenversicherung muss auf erhoffte 15.626 Euro Beitragsnachzahlung weiter warten.
Ob öffentliche Auftraggeber wie der Bundesrat oder Privatunternehmen: Wer Arbeitskräfte flexibel nach Bedarf einsetzen will, greift gern auf freie Mitarbeiter oder Subunternehmer zurück. Die müssen sich schließlich selbst um Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung kümmern. Der Auftraggeber ist fein raus - bis zu dem Moment, in dem die Behörden freie Honorarkräfte als Arbeitnehmer einstufen und kräftig Beiträge nachfordern. Ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: L 6 R 105/09) hat jüngst die Preise erhöht: Danach gilt das gezahlte Honorar stets als fiktiver Nettolohn, die Nachzahlungen ergeben sich aus dem hochgerechneten fiktiven Brutto. Und das sogar, wenn Auftraggeber und -nehmer gar nichts Böses wollten.
Als Mittel gegen vorsätzlich organisierte Schwarzarbeit sieht Paragraf 14 Viertes Sozialgesetzbuch vor, dass das Honorar aus "illegalen" Beschäftigungsverhältnissen als Nettolohn zu bewerten ist. Daraus wird der Bruttolohn entsprechend hochgerechnet. Wann aber ist eine Beschäftigung "illegal"?
In der Gesetzesbegründung steht nur, illegal sei ein "Sammelbegriff für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitstatbeständen oder Straftaten". Die Mainzer Richter legten den Begriff weit aus. Sie befanden, dass nicht nur klassische Schwarzarbeit gemeint ist, bei der Auftraggeber und Schwarzarbeiter diabolisch grinsend dem Staat bewusst Geld vorenthalten. Auch für alle, die schlicht nicht erkannt haben, dass ein freier Mitarbeiter oder Subunternehmer zu stark im Betrieb integriert ist, gelte die harte Nettolohnregel.