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Merken   Drucken   01.05.2011, 09:00 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Nach dem Tod ist vor dem Steuercheck

Eine neue Verwaltungsanweisung regelt Ermittlungen im Erbfall - und lässt kaum noch Lücken. von Robert Kracht
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Spätestens mit dem Tod fällt das ohnehin schon löchrige Bankgeheimnis endgültig. Kreditinstitute und Vermögensverwalter melden dem Fiskus automatisch alle Bankguthaben und Depotbestände, sofern Kunden ihren Nachkommen mehr als 5000 Euro hinterlassen. Das macht heimische Bankverbindungen, Versicherungspolicen sowie angemietete Bankschließfächer transparent. Damit diese Informationsquelle kräftig sprudelt, hat das Finanzministerium Baden-Württemberg jetzt eine allgemeine Verwaltungsanweisung für Ermittlungsverfahren veröffentlicht, über die der Fiskus Informationen zu Erb- und Schenkungsfällen erhält (Az. 3 - S 3715/12).
Diese Anleitung beinhaltet etwa die Meldepflichten von Erben oder Beschenkten über Vermögenstransfers, sofern das Finanzamt davon nicht automatisch erfährt. Zudem geht es um Anzeigen der Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen, um die Übermittlung von Testamenten durch Amtsgerichte und Notare sowie um Kontrollmitteilungen innerhalb der Finanzämter. So haben beispielsweise Finanzbeamte, Betriebsprüfer und Steuerfahnder ihnen bekannt gewordene Präsente mitzuteilen und Verträge zu übermitteln, bei denen eine verdeckte Schenkung vermutet wird. Insbesondere Außenprüfer sollen die Zusammensetzung und Höhe von Immobilien- und Betriebsvermögen sowie die Bilanzen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Tod weiterleiten. Der Erlass weist darauf hin, dass Finanzbeamte besonderes Augenmerk auf Zuwendungen von im Ausland wohnenden Erblassern oder Schenkern sowie auf die Auflösung von Stiftungen legen sollen.
Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter haben Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers zu übersenden, wenn ein Nachlasswert über 250.000 Euro oder Kapitalvermögen ab 50.000 Euro vorliegt. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die mit dem Bankguthaben hinterlassenen Schulden ausfallen. Die gleichen Informationen sind an die Akten der begünstigten Nachkommen oder Beschenkten zu schicken. Damit wird sichergestellt, dass die Neubesitzer beispielsweise Mieteinkünfte oder ausländische Kapitalerträge aus dem geerbten Vermögen künftig ordnungsgemäß deklarieren.
Beim Erblasser bieten die Kontrollmitteilungen den Einstieg in den lückenlosen Check alter Steuererklärungen. Ob etwa angesichts der Fülle an Wertpapieren im Depot in guten Börsenjahren Spekulationsgewinne erklärt wurden oder aus welchem Einkommen das üppige Sparguthaben resultiert. Bei Gemeinschaftskonten wird überdies geprüft, was wem gehört und ob es zu Lebzeiten steuerpflichtige Schenkungen an den anderen Kontoinhaber gab. Das führt nicht selten zu üppigen Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen bei den Erben.
Da inländische Kreditinstitute die Bestände automatisch melden, ist der Informationsfluss im Erbfall sehr rege. Seit 2009 gilt die Pflicht auch für Geldgeschenke, wenn Konten oder Depots unentgeltlich den Besitzer wechseln.
  • FTD.de, 01.05.2011
    © 2011 Financial Times Deutschland,
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