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17.01.2012, 16:28
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Recht + Steuern:
Neue Regeln für Werbung mit Kundendaten
Firmen brauchen künftig die Erlaubnis der Kunden, wenn sie deren Daten für Werbung nutzen wollen. Doch kaum ein Unternehmen handelt. Dabei droht die Löschung der Daten.
von Thomas Münster, München
Die Kundendatei ist für Unternehmen ein kleiner Schatz. Je mehr eine Firma über die Verbraucher weiß, desto präziser kann sie schließlich neue Produkte bewerben. Doch so ohne Weiteres dürfen Name, Adresse und vor allem die Informationen über das bisherige Einkaufsverhalten - Customer Relations Management (CRM) - nicht mehr gespeichert werden. Seit 2009 brauchen Unternehmen dafür das Einverständnis ihrer Kunden - und die letzte Schonfrist für Firmen, die nicht darauf reagiert haben, läuft Ende August ab. Die Folgen können gravierend sein: "Fehlt eine erforderliche Einwilligung dann noch, können die Datenschutzbehörden die Löschung der entsprechenden Kundendatenbestände verlangen", warnt Kai Westerwelle, Anwalt bei Taylor Wessing in Frankfurt.
Bei
Microsoft etwa hat man die Datenbanken bereits angepasst und weiß, welchen Aufwand das erfordert. Da die zentralen Rechner in den USA stehen, waren erst mal die Kollegen dort zu überzeugen. Dann mussten mehrere Hundert Teildatenbanken mit teilweise 750 Millionen Kunden überarbeitet werden. "Wir mussten uns ziemlich auf die Zehenspitzen stellen", sagt der Microsoft-Datenschutzbeauftragte Dominik Stockem.
Ein verlorener Datensatz kostet Unternehmen im Schnitt 138 Euro
Alles verbieten aber auch die neuen Regeln nicht. Ohne lange zu fragen, dürfen die Unternehmen statische Daten wie Adresse und Namen bei der Werbung direkt beim Kunden einsetzen, wenn sie diese im Zusammenhang mit dem Geschäft erhoben oder aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen bezogen haben. Dabei geht es um Angaben zu Beruf oder Branche, die komplette Adresse und das Geburtsjahr. Das ermöglicht jedoch nur ziemlich unspezifische Streuwerbung.
Informationen über Umsätze oder Bestellungen des Kunden darf das Unternehmen ohne Einwilligung nur zur Abwicklung des konkreten Geschäfts nutzen: für Lieferung, Zahlungseinzug oder auch Kündigung. Zulässig sind nur noch Werbeangebote, die direkt mit dem Geschäft zusammenhängen. Das Unternehmen darf zum bestellten Fernseher passendes Zubehör anbieten oder beim Telefonvertrag einen neuen Tarif. Verboten aber ist, was darüber hinausgeht: die Werbung für einen Luxuskühlschrank, weil der Händler aus der Bestellung eines Edelfernsehers die Kundenneigung zum Hochpreisigen kennt. Genau da fängt aber die punktgenaue und deshalb interessante Werbung an.
Teil 2: Konsequenzen der neuen Regeln
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FTD.de, 17.01.2012
© 2012 Financial Times Deutschland,
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