Solche Zufallsfunde, die für Mandanten rechtliche Folgen haben könnten, müssen Steuerberater verhindern, indem sie Namen und Adressen ihrer Klienten vor der Außenprüfung schwärzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nämlich entschieden, dass Anwälte und Steuerberater bei Betriebsprüfungen mandantenbezogene Unterlagen nicht unter Verweis auf das Berufsgeheimnis zurückhalten dürfen, wenn die Prüfer diese nur in "neutralisierter Form" verlangen (Az.: VIII R 78/05). Rechts- und Steuerberatern bleibe selbst überlassen, wie sie ihr Geheimhaltungsinteresse wahrten, so der BFH. Mandanten müssen also darauf vertrauen, dass die Berater den Schwarzstift zücken.
Wer just dieser Tage beim Steuerberater war, um sich wegen der Schweizer Steuersünder-CD über Selbstanzeigen zu informieren, braucht sich aber keine Sorgen zu machen - zumindest nicht in dieser Hinsicht. "Steht bei einem Steuerberater eine Außenprüfung an, interessieren sich die Prüfer für abgeschlossene Geschäftsjahre", sagt Nora Schmidt-Keßeler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer. "Daher müssen Mandanten schon aus diesem Grund nicht fürchten, dass aktuelle Beratungsmandate zu möglichen Selbstanzeigen im Rahmen einer Prüfung auffallen."